/Dokumente/Vbl/VBL_TI_LR_20221025_70/image001.jpg

# 70.Einleitung des Umlegungsverfahrens „Strales“ in der Gemeinde Serfaus

70. Verordnung der Landesregierung vom 14. Oktober 2022, mit der in der Gemeinde Serfaus ein Umlegungsverfahren eingeleitet wird (Umlegungsverfahren „Strales“)

> Aufgrund des § 83 Abs. 5, 6 und 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird nach Anhörung der Gemeinde Serfaus verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Einleitung {#prov_einleitung}

Für das im § 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde Serfaus wird ein Umlegungsverfahren eingeleitet (Umlegungsverfahren „Strales“).

### § 2 {#par_2}

### Umlegungsgebiet {#prov_umlegungsgebiet}

Umlegungsgebiet sind die nachfolgend genannten Grundstücke in der KG 84113 Serfaus:

### § 3 {#par_3}

### Außerbücherliche Rechte {#prov_au_erbucherliche_rechte}

Außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken können von den Berechtigten längstens bis 22. November 2022 bei der Landesregierung (Einbringungsstelle Amt der Landesregierung) geltend gemacht werden. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

### § 4 {#par_4}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde Serfaus während zweier Wochen bekannt gemacht.