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# 78.Abschluss des Umlegungsverfahrens „Duifacker“ in der Gemeinde Forchach

78. Verordnung der Landesregierung vom 2. September 2022, mit der das Umlegungsverfahren „Duifacker“ in der Gemeinde Forchach abgeschlossen wird

> Aufgrund des § 94 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Abschluss {#prov_abschluss}

Das mit Verordnung der Landesregierung Bote für Tirol Nr 172/2021 in der Gemeinde Forchach eingeleitete Umlegungsverfahren „Duifacker“ wird abgeschlossen.

### § 2 {#par_2}

### Löschung der Anmerkung im Grundbuch {#prov_loschung_der_anmerkung_im_grundbuch}

Aufgrund der Mitteilung dieser Verordnung an das Grundbuchsgericht hat dieses die Anmerkung der Einleitung des Umlegungsverfahrens bei folgenden Grundstücken in der KG 86011 Forchach von Amts wegen zu löschen:

Gste. Nr. .66, 334 EZ 4

Gste. Nr. 331, 332/1, 333EZ 178

Gst. Nr. 335/1EZ 233.

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde Forchach während zweier Wochen bekannt gemacht.