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# 88.Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Zulage zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der Gemeinden und Gemeindeverbände

88. Verordnung der Landesregierung vom 22. Dezember 2022, mit der die Verordnung über die Gewährung einer Zulage zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der Gemeinden und Gemeindeverbände geändert wird

> Aufgrund des § 157 Abs. 7 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2022, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung über die Gewährung einer Zulage zur Erhöhung des Entgelts von Pflege und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der Gemeinden und Gemeindeverbände, VBl. Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 3 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.