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# 2.Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Pitztal

2. Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 2023 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Pitztal

> Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl.Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 46/2020, wird nach Anhören der Gemeinden Arzl im Pitztal, Fliess, Jerzens, St. Leonhard im Pitztal und Wenns verordnet:

#### § 1

Für das Gebiet des Tourismusverbandes Pitztal wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung für die Wintersaison mit 3,00 Euro und für die Sommersaison mit 2,00 Euro festgesetzt.

#### § 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, Bote für Tirol Nr. 818/2013, außer Kraft.