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# 3.Pflegeelterngeldverordnung 2023

3. Verordnung der Landesregierung vom 10. Jänner 2023 über die Festsetzung des Pflegeelterngeldes (Pflegeelterngeldverordnung 2023)

> Aufgrund des § 33 Abs. 2 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2021, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Anspruchsberechtigte {#prov_anspruchsberechtigte}

(1) Pflegepersonen und Personen, die Minderjährige oder junge Erwachsene im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, haben zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Pflegeelterngeld. Bei der erstmaligen Übernahme eines minderjährigen Pflegekindes besteht darüber hinaus gegenüber dem Land Tirol ein Anspruch auf Gewährung eines Ausstattungsbeitrages.

(2) Das Pflegeelterngeld besteht aus dem Unterhalt (für die materiellen Bedürfnisse des Pflegekindes) und dem Erziehungsgeld (für die Mühewaltung).

### § 2 {#par_2}

### Unterhalt und Erziehungsgeld für Pflegepersonen {#prov_unterhalt_und_erziehungsgeld_fur_pflegepersonen}

Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Pflegepersonen für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:

Unterhalt:290,00 Euro

Erziehungsgeld:335,70 Euro

Summe:625,70 Euro

Unterhalt:290,00 Euro

Erziehungsgeld:335,70 Euro

Summe:625,70 Euro

Unterhalt:370,00 Euro

Erziehungsgeld:335,70 Euro

Summe:705,70 Euro

Unterhalt:450,00 Euro

Erziehungsgeld:335,70 Euro

Summe:785,70 Euro

Unterhalt:570,00 Euro

Erziehungsgeld:335,70 Euro

Summe:905,70 Euro

Unterhalt:570,00 Euro

Erziehungsgeld:335,70 Euro

Summe:905,70 Euro

### § 3 {#par_3}

### Unterhalt und Erziehungsgeld für Bereitschaftspflegerinnen und Personen, die Minderjährige oder junge Erwachsene im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen {#prov_unterhalt_und_erziehungsgeld_fur_bereitschaftspflegerinnen_und_personen_die_minderjahrige_oder_junge_erwachsene_im_rahmen_einer_sozialpadagogischen_pflegestelle_betreuen}

(1) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Bereitschaftspflegerinnen für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:

Unterhalt:9,50 Euro

Erziehungsgeld:18,00 Euro

Summe:27,50 Euro

Unterhalt:9,50 Euro

Erziehungsgeld:18,00 Euro

Summe:27,50 Euro

Unterhalt:12,20 Euro

Erziehungsgeld:18,00 Euro

Summe:30,20 Euro

Unterhalt:14,80 Euro

Erziehungsgeld:18,00 Euro

Summe:32,80 Euro

Unterhalt:18,70 Euro

Erziehungsgeld:18,00 Euro

Summe:36,70 Euro

Unterhalt:18,70 Euro

Erziehungsgeld:18,00 Euro

Summe:36,70 Euro

(2) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Personen, die Minderjährige oder junge Erwachsene im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:

Unterhalt:9,50 Euro

Erziehungsgeld:35,30 Euro

Summe:44,80 Euro

Unterhalt:9,50 Euro

Erziehungsgeld:35,30 Euro

Summe:44,80 Euro

Unterhalt:12,20 Euro

Erziehungsgeld:35,30 Euro

Summe:47,50 Euro

Unterhalt:14,80 Euro

Erziehungsgeld:35,30 Euro

Summe:50,10 Euro

Unterhalt:18,70 Euro

Erziehungsgeld:35,30 Euro

Summe:54,00 Euro

Unterhalt:18,70 Euro

Erziehungsgeld:35,30 Euro

Summe:54,00 Euro

### § 4 {#par_4}

### Aliquotierung des Pflegeelterngeldes {#prov_aliquotierung_des_pflegeelterngeldes}

Werden Pflegekinder von Pflegepersonen nicht durch ein ganzes Kalendermonat betreut, so gebührt der aliquote Anteil des Pflegeelterngeldes. Ein bereits zur Auszahlung gelangtes Pflegeelterngeld ist aliquot zurück zu erstatten, es sei denn, dies würde eine besondere Härte bedeuten.

### § 5 {#par_5}

### Ausstattungsbeitrag {#prov_ausstattungsbeitrag}

Pflegepersonen und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, ist anlässlich der erstmaligen Übernahme des Pflegekindes ein Ausstattungsbeitrag von 321,91 Euro zu gewähren.

### § 6 {#par_6}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Pflegeelterngeldverordnung 2021, LGBl. Nr. 143/2020, außer Kraft.