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# 6.Änderung der Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung

6. Verordnung der Landesregierung vom 24. Jänner 2023, mit der die Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung geändert wird

> Aufgrund des § 95 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2022, wird verordnet:

### Artikel I {#prov_artikel_i}

> Die Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung, LGBl. Nr. 93/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten:

„(1) Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht aufgrund des 2. Teiles dieser Verordnung bereits Teil der Hauptprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist, mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist dieser Pflichtgegenstand als zusätzlicher Prüfungsgegenstand im Rahmen der Abschlussprüfung abzulegen (Jahresprüfung).“

2. Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Beurteilung der Jahresprüfung ist im Abschlussprüfungszeugnis festzuhalten und in der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen.“

3. Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt; die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“:

„(6) Für die Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. b gelten die Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidat betragen darf.“

4. Im Abs. 6 des § 12 wird im zweiten Satz nach dem Wort „beurteilt“ die Wortfolge „oder nicht erbracht“ eingefügt.

### Artikel II {#prov_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.