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# 12.Nachträgliche Einbeziehung von Grundstücksteilen im Umlegungsverfahren „Langgasse“ in der Gemeinde Thaur

12. Verordnung der Landesregierung vom 20. Februar 2023, mit der im Umlegungsverfahren „Langgasse“ in der Gemeinde Thaur Grundstücksteile nachträglich in das Umlegungsgebiet einbezogen werden

> Aufgrund des § 86 Abs. 1 lit. a, 3 und 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird nach Anhörung der Gemeinde Thaur verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Nachträgliche Einbeziehung {#prov_nachtragliche_einbeziehung}

In dem mit Verordnung der Landesregierung VBl. Nr. 8/2022 in der Gemeinde Thaur eingeleiteten Umlegungsverfahren „Langgasse“ werden die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teilflächen der nachfolgend genannten Grundstücke in der KG 81015 Thaur I nachträglich in das Umlegungsgebiet einbezogen:

Gst. Nr. 3104 (Teilfläche)EZ 2284

Gst. Nr. 3107 (Teilfläche)EZ 6

Gst. Nr. 3110 (Teilfläche)EZ 2040

Gst. Nr. 3113 (Teilfläche)EZ 2454

Gst. Nr. 3116 (Teilfläche)EZ 716

Gst. Nr. 3119 (Teilfläche)EZ 140

Gst. Nr. 3122 (Teilfläche)EZ 716

Gst. Nr. 3125 (Teilfläche)EZ 631.

### § 2 {#par_2}

### Außerbücherliche Rechte {#prov_au_erbucherliche_rechte}

Außerbücherliche Rechte an den nachträglich in das Umlegungsgebiet einbezogenen Grundstücksteilen können von den Berechtigten längstens bis 23. März 2023 bei der Landesregierung (Einbringungsstelle Amt der Landesregierung) geltend gemacht werden. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde Thaur während zweier Wochen bekannt gemacht.

### Anlage {#prov_anlage}