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# 21.Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus

21. Verordnung der Landesregierung vom 16. März 2023 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus

> Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl.Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 46/2020, wird nach Anhören der Gemeinden Haiming, Längenfeld, Ötz, Sautens, Sölden und Umhausen verordnet:

### § 1 {#par_1}

Für das Gebiet des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 4,00 Euro festgesetzt.

### § 2 {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung Bote für Tirol Nr.309/2020 außer Kraft.