/Dokumente/Vbl/VBL_TI_LR_20230330_30/image001.jpg

# 30.Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001

30. Verordnung der Landesregierung vom 14. März 2023 zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001

> Aufgrund der §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 3 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2022, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Satzungen {#prov_satzungen}

(1) Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr wird entsprechend der Anlage 1 festgelegt.

(2) Die Satzung der Betriebsfeuerwehr wird entsprechend der Anlage 2 festgelegt.

(3) Die Satzung des Bezirks-Feuerwehrverbandes wird entsprechend der Anlage 3 festgelegt.

(4) Die Satzung des Landes-Feuerwehrverbandes wird entsprechend der Anlage 4 festgelegt.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2003 zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 51/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 139/2017, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}