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# 71.Änderung der Achten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

71. Verordnung der Landesregierung vom 4. Juli 2023, mit der die Achte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird

> Aufgrund des § 52a Abs. 4 und 8 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2023, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Achte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetzes 2004, VBl. Nr. 29/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird im ersten Satz das Zitat „Alpschutzgebietsverordnung, VBl. Nr. 28/2023,“ durch das Zitat „Alpschutzgebietsverordnung 2023, VBl. Nr. 56/2023, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Nach § 4 wird folgende Bestimmung als § 5 eingefügt:

### „§ 5 {#prov_5}

### Vergütung beauftragter geeigneter Personen {#prov_vergutung_beauftragter_geeigneter_personen}

Die nach § 52a Abs. 4 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 mit der Ausführung der in einer Verordnung nach § 52a Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 festgelegten Maßnahmen (Fang, Besenderung, Vergrämung oder Entnahme) beauftragten geeigneten Personen erhalten für ihre Tätigkeit nach Vorlage entsprechender Aufzeichnungen einen Aufwandersatz für den Arbeits- und Zeitaufwand in Höhe von 70,00 Euro für jede angefangene Stunde, wobei innerhalb von 24 Stunden ab der ersten angefangenen Stunde maximal 1.200,00 Euro vergütet werden können.“

3. Der bisherige § 5 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 6“.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.