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# 76.Erhöhung der Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges

76. Verordnung der Landesregierung vom 4. Juli 2023, mit der die Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges erhöht wird

> Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Mautgesetzes Kaiserbachtalweg, LGBl. Nr. 38/2019, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für

(2) Die Maut beträgt für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen im Sinn des Abs. 1 lit b bei Lösung eines Mautkartenblockes für die zehnmalige Benützung des Kaiserbachtalweges (Hin- und Rückfahrt) 40,- Euro. Der Mautkartenblock ist nicht übertragbar.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges erhöht wird, LGBl. Nr. 23/2015, außer Kraft.