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# 84.Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Wörgl

84. Verordnung der Landesregierung vom 21. August 2023, mit der eine längere Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Wörgl festgelegt wird

> Aufgrund des § 31d Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Fortschreibung, Fristen {#prov_fortschreibung_fristen}

(1) Die Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Wörgl wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.

(2) Die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Wörgl bis spätestens 2. Oktober 2025 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.