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# 110.Änderung der Verordnung über Voraussetzungen für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen

110. Verordnung der Landesregierung vom 7. November 2023, mit der die Verordnung, mit der nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohles erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen erlassen werden, geändert wird

> Aufgrund der § 22 Abs. 6, § 22a Abs. 5 und § 22b Abs. 5 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes – TKJHG, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2021, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohles erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen erlassen werden, LGBl. Nr. 40/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 7 wird folgende Bestimmung als lit. h eingefügt:

2. Im Abs. 3 des § 7 erhält die bisherige lit. h die Buchstabenbezeichnung „i)“.

3. Der Abs. 4 des § 7 hat zu lauten:

„(4) Als fachlich qualifiziert gelten auch

4. Der Abs. 5 des § 7 hat zu lauten:

„(5) Die Trägerin einer Einrichtung kann höchstens drei Personen, die noch in der Ausbildung zu einem der in Abs. 3 genannten Berufe stehen, zur Erbringung von höchstens 20 v. H. der vorzuhaltenden Fachleistungsstunden heranziehen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet ist. Der Einsatz in der fallführenden Bezugsbetreuung ist jedoch unzulässig. Haben diese Personen bereits zwei Drittel einer Ausbildung zu einem Beruf nach Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen, so können sie auch für die Haupt- und Nachtdienste herangezogen werden; dies gilt für Nachtdienste jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine zusätzliche Rufbereitschaft von einer fachlich qualifizierten Person eingerichtet ist.“

5. Im Abs. 6 des § 7 hat der zweite Satz zu lauten:

„Die Ausbildung zur Vermittlung der Zusatzqualifikation muss einen Umfang von mindestens 100 Ausbildungsstunden aufweisen.“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.