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# 117.Einleitung des Zusammenlegungsverfahres „Angather Au“ in der Gemeinde Angath

117. Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2023, mit der in der Gemeinde Angath ein Zusammenlegungsverfahren eingeleitet wird (Zusammenlegungsverfahren „Angather Au“)

> Aufgrund der § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 3 und 5 lit. a des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021, wird nach Anhörung der Landwirtschaftskammer verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Einleitung {#prov_einleitung}

Für das im § 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde Angath wird ein Zusammenlegungsverfahren eingeleitet (Zusammenlegungsverfahren „Angather Au“).

### § 2 {#par_2}

### Zusammenlegungsgebiet {#prov_zusammenlegungsgebiet}

Zusammenlegungsgebiet sind die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten und nachfolgend genannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile in der KG 83001 Angath:

unterzogene Grundstücke:

663/2, 676, 677/1, 677/3, 678/1, 679, 680, 681, 682, 683, 684/10, 688, 689, 690, 691, 692, 693, 694/1, 694/2, 694/3, 695/1, 695/2, 696, 697, 698, 702/2, 703, 704, 705, 707, 708/3, 709/3, 710/2, 753, 754 (Teilfläche), 755 (Teilfläche), 756 (Teilfläche), 757, 758, 759 (Teilfläche), 760, 764/1 (Teilfläche)

in Anspruch genommene Grundstücke:

677/2, 678/2

### § 3 {#par_3}

### Eigentumsbeschränkungen {#prov_eigentumsbeschrankungen}

(1) In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind.

(2) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.

### § 4 {#par_4}

### Begründung einer Zusammenlegungsgemeinschaft {#prov_begrundung_einer_zusammenlegungsgemeinschaft}

Die Zusammenlegungsgemeinschaft „Angather Au“ als Körperschaft öffentlichen Rechts wird aus den Eigentümern der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen sind, gebildet.

### § 5 {#par_5}

### Festsetzung der Zahl der Ausschussmitglieder {#prov_festsetzung_der_zahl_der_ausschussmitglieder}

Die anhand der Eigentümer der unterzogenen Grundstücke zu bestimmende Zahl der Ausschussmitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft „Angather Au“ wird mit drei festgesetzt.

### § 6 {#par_6}

### Ausschreibung zur Ausschusswahl {#prov_ausschreibung_zur_ausschusswahl}

Die Wahl des Ausschusses (drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder) sowie unmittelbar anschließend die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters für die Zusammenlegungsgemeinschaft „Angather Au“ finden am

Dienstag, den 20.02.2024, um 17:00 Uhr

im Gemeindesaal der Gemeinde Angath,

Dorfplatz 1, 6321 Angath,

statt.

### § 7 {#par_7}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}