/Dokumente/Vbl/VBL_TI_LR_20231229_119/image001.jpg

# 119.Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Zulage zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Landesdienst

119. Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2023, mit der die Verordnung über die Gewährung einer Zulage zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Landesdienst geändert wird

> Aufgrund des § 82e des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Gewährung einer Zulage zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Landesdienst, VBl. 87/2022, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Abs. 2 wird das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2024“ ersetzt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.