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# 15.Erhöhung der Maut für die Benützung der Zillertaler Höhenstraße

15. Verordnung der Landesregierung vom 19. Februar 2024, mit der die Maut für die Benützung der Zillertaler Höhenstraße erhöht wird

> Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Einhebung einer Maut auf der Zillertaler Höhenstraße, LGBl. Nr. 37/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2001, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung für

(2) Die Maut beträgt bei Lösung einer

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Maut für die Benützung der Zillertaler Höhenstraße erhöht wird, LGBl. Nr. 35/2014, außer Kraft.