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# 19.Beginn und Ende des Unterrichtsjahres an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen für Gartenbau und Forstwirtschaft für das Schuljahr 2024/25

19. Verordnung der Landesregierung vom 19. Februar 2024 über Beginn und Ende des Unterrichtsjahres an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen für Gartenbau und Forstwirtschaft für das Schuljahr 2024/25

> Aufgrund des § 8 Abs. 3 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Unterrichtsjahr an der Berufsschule für Gartenbau {#prov_unterrichtsjahr_an_der_berufsschule_fur_gartenbau}

Der Beginn und das Ende des lehrgangsmäßigen Unterrichts im Schuljahr 2024/25 an der Berufsschule für Gartenbau werden wie folgt festgelegt:

### § 2 {#par_2}

### Unterrichtsjahr an der Berufsschule für Forstwirtschaft {#prov_unterrichtsjahr_an_der_berufsschule_fur_forstwirtschaft}

Der Beginn und das Ende des lehrgangsmäßigen Unterrichts im Schuljahr 2024/25 an der Berufsschule für Forstwirtschaft werden wie folgt festgelegt:

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 18. April 2023 über Beginn und Ende des Unterrichtsjahres an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen für Gartenbau und Forstwirtschaft für das Schuljahr 2023/24, VBl. Nr. 39/2023, außer Kraft.