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# 40.Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens „Bichlbach-Wiestallawine“ in der Gemeinde Bichlbach

40. Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 2024, mit der in der Gemeinde Bichlbach das Zusammenlegungsverfahren „Bichlbach-Wiestallawine“ abgeschlossen wird

> Aufgrund der § 29 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Abschluss des Verfahrens {#prov_abschluss_des_verfahrens}

Der rechtskräftige Zusammenlegungsplan für die Zusammenlegung Bichlbach-Wiestallawine, Zl. AGR-ZH455/132-2022, ist vollzogen. Die Richtigstellung des Grundbuches 86004 Bichlbach erfolgte mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Reutte vom 13. Februar 2024 und 14. Februar 2024. Das Zusammenlegungsverfahren wird abgeschlossen.

### § 2 {#par_2}

### Zusammenlegungsgemeinschaft {#prov_zusammenlegungsgemeinschaft}

Die Zusammenlegungsgemeinschaft Bichlbach-Wiestallawine wird aufgelöst.

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.