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# 46.Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Kufstein

46. Verordnung der Landesregierung vom 16. Mai 2024, mit der eine längere Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Kufstein festgelegt wird

> Aufgrund des § 31d Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Fortschreibung, Fristen {#prov_fortschreibung_fristen}

(1) Die Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Kufstein wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.

(2) Die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein bis spätestens 4. April 2027 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.