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# 107.Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Wipptal

107. Verordnung der Landesregierung vom 13. November 2024 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Wipptal

> Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird nach Anhören der Gemeinden Gschnitz, Obernberg am Brenner, Gries am Brenner, Schmirn, Navis, Trins, Vals, der Marktgemeinden Steinach am Brenner und Matrei am Brenner sowie des Tourismusverbandes Wipptal verordnet:

### § 1 {#par_1}

Für das Gebiet des Tourismusverbandes Wipptal wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 2,60 Euro festgesetzt.

### § 2 {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, Bote für Tirol Nr. 799/2019, außer Kraft.