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# 120.Änderung der Arbeitsstoffe-Verordnung, der Bauarbeiterschutz-Verordnung und der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung

120. Verordnung der Landesregierung vom 10. Dezember 2024, mit der die Arbeitsstoffe-Verordnung, die Bauarbeiterschutz-Verordnung und die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung geändert werden

> Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 11 Abs. 4, 12 Abs. 7, 13 Abs. 4, 16 Abs. 4 und 23 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird verordnet:

#### Artikel 1

#### Änderung der Arbeitsstoffe-Verordnung

> Die Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 70/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:

2. Im § 11 Abs. 1 werden das Zitat „BGBl. II Nr. 156/2021“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 294/2024“ und das Zitat „Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

3. Im § 11 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:

„(7) In den §§ 12a und 13 Abs. 8 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 47 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBSG 2003.“

4. Im § 15 Abs. 1 wird am Ende der lit. c das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

5. Im § 15 Abs. 1 wird am Ende der lit. d der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:

6. Im § 15 Abs. 2 wird am Ende der lit. a das Wort „und“ aufgehoben.

7. Im § 15 Abs. 2 wird am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. c angefügt:

8. Nach § 16 wird folgende Bestimmung als § 16a eingefügt:

### „§ 16a {#prov_16a}

### Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistungen {#prov_vorsorge_fur_erste_hilfe_leistungen}

Der Dienstgeber hat in Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden, zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen. Werden ätzende Arbeitsstoffe verwendet, sind außerdem einsatzbereite, geeignete Augenduschen oder, wenn dies nicht möglich ist, Augenspülflaschen in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen.“

9. Die Überschrift des § 17 hat zu lauten:

### „Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2024“ {#prov_anwendung_von_bestimmungen_der_grenzwerteverordnung_2024}

10. Im § 17 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 2 bis 10a, 12 bis 21, 22 Abs. 1, 2 und 3, 23 bis 32, 33 Abs. 2 bis 8 und 34 Abs. 12, 14 und 16 sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021“ durch das Zitat „§§ 2 bis 10a, 12 bis 14, 14a Abs. 2 und 3, 15 bis 21, 22 Abs. 1, 2 und 3, 23 bis 27, 28 bis 32, 34 Abs. 2 bis 5 und 35 Abs. 12, 14 und 16 sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024“ ersetzt.

11. Im § 17 Abs. 9 und 10 werden in der lit. b jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 140/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 186/2023 “ und jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 93/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2021“ ersetzt.

12. Im § 17 wird folgende Bestimmung als Abs. 13 eingefügt; die bisherigen Abs. 13 bis 18 erhalten die Absatzbezeichnungen „(14)“ bis „(19)“:

„(13) Im § 14a Abs. 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 6 TBSG.“

13. § 19 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

14. Im § 19 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 lit. c bis f“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b bis f“ ersetzt.

15. Im § 21 Abs. 8 lit. a wird das Zitat „BGBl. I Nr. 65/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 130/2024“ ersetzt.

16. § 22 Z 5 hat zu lauten:

#### Artikel 2

#### Änderung der Bauarbeiterschutz-Verordnung

> Die Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 70/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 6 wird jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 140/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 186/2023“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 7 wird das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021“ durch das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024“ ersetzt.

#### Artikel 3

#### Änderung der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung

> Die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 70/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat „Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020“ durch das Zitat „Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 lit. d hat zu lauten:

3. Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:

„(4) Der nach § 21 TBSG beauftragte Arzt und der Dienstgeber müssen mit den für jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten in Bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe vertraut sein.“

4. § 10 Z 5 hat zu lauten:

#### Artikel 4

#### Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.