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# 128.Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Zulage zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der Gemeinden und Gemeindeverbände

128. Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2024, mit der die Verordnung über die Gewährung einer Zulage zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der Gemeinden und Gemeindeverbände geändert wird

> Aufgrund des § 157 Abs. 7 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Gewährung einer Zulage zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der Gemeinden und Gemeindeverbände, VBl. Nr. 65/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung VBl. Nr. 111/2023, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Abs. 2 wird das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2025“ ersetzt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.