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# 130.Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, Änderung

130. Verordnung der Landesregierung vom 26. November 2024, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck geändert wird

> Aufgrund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 2/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 11/2010, wird wie folgt geändert:

§ 3 hat zu lauten:

### „§ 3 {#prov_3}

### Tarife {#prov_tarife}

(1) Die Tarife für die Abschleppfahrt und für das zur Seite stellen werden für

(2) Der Tarif für die Verwahrung wird

#### Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschleppt, zur Seite gestellt oder in Verwahrung genommen worden sind.