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# 132.Änderung der Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

132. Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2024, mit der die Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung geändert wird

> Aufgrund des § 126 Abs. 4 und 5 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Modellstellenverordnung Gesundheit und Sozialbetreuung, LGBl. Nr. 138/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 129/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA besteht aus den folgenden Modellstellen:

AA1

Ärzte in Ausbildung 1/3

AA2

Ärzte in Ausbildung 2/3

AA3

Ärzte in Ausbildung 3/3

2. § 13 hat zu lauten:

### „§ 13 {#prov_13}

### Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten, Pflegefachassistenz an Krankenanstalten {#prov_assistenzberufe_pflege_an_krankenanstalten_pflegefachassistenz_an_krankenanstalten}

(1) Die Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K und Pflegefachassistenz an Krankenanstalten PFA/K umfassen die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K besteht aus den folgenden Modellstellen:

P_ASSB/K1

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 1/4

P_ASSB/K2

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 2/4

P_ASSB/K3

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 3/4

P_ASSB/K4

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 4/4

(3) Die Modellfunktion Pflegefachassistenz an Krankenanstalten – PFA/K besteht aus den folgenden Modellstellen:

PFA/K

Pflegefachassistenz an Krankenanstalten

3. § 15 hat zu lauten:

### „§ 15 {#prov_15}

### Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD {#prov_leitende_funktionen_der_assistenzberufe_mtd}

(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:

MTD_L_AB1

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 1/4

MTD_L_AB2

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 2/4

MTD_L_AB3

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 3/4

MTD_L_AB4

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 4/4

4. § 17 hat zu lauten:

### § 17 {#par_17}

### Assistenzberufe MTD {#prov_assistenzberufe_mtd}

(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

MTD_ASSB1

Assistenzberufe MTD 1/4

MTD_ASSB2

Assistenzberufe MTD 2/4

MTD_ASSB3

Assistenzberufe MTD 3/4

MTD_ASSB4

Assistenzberufe MTD 4/4

5. § 25 hat zu lauten:

### „§ 25 {#prov_25}

### Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege; Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege {#prov_assistenzberufe_pflege_in_der_langzeitpflege_pflegefachassistenz_in_der_langzeitpflege}

(1) Die Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege P_ASSB/L und Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege PFA/L umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflegesituationen. Des Weiteren die Beobachtung der Heimbewohner und die Pflege sozialer Kontakte mit den Heimbewohnern und deren Angehörigen.

(2) Die Modellstelle Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege – P_ASSB/L besteht aus der folgenden Modellstelle:

P_ASSB/L

Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege

(3) Die Modellstelle Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege – PFA/L besteht aus der folgenden Modellstelle:

PFA/L

Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege

6. Die Anlagen 1 bis 7 und 10 werden durch die aus den Anlagen zu dieser Verordnung ersichtlichen neuen Anlagen 1 bis 7 und 10 ersetzt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}