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# 133.Änderung der Modellstellen-Verordnung Gesundheit

133. Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2024, mit der die Modellstellen-Verordnung Gesundheit geändert wird

> Aufgrund des § 39 Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Modellstellenverordnung Gesundheit, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA besteht aus den folgenden Modellstellen:

AA1

Ärzte in Ausbildung 1/3

AA2

Ärzte in Ausbildung 2/3

AA3

Ärzte in Ausbildung 3/3

2. § 10 hat zu lauten:

### „§ 10 {#prov_10}

### Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege {#prov_leitende_funktionen_der_assistenzberufe_pflege}

(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege – PL_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der (medizinischen) Assistenzberufe; die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege – PL_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:

PL_AB1

Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 1/4

PL_AB2

Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 2/4

PL_AB3

Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 3/4

PL_AB4

Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 4/4

3. § 13 hat zu lauten:

### „§ 13 {#prov_13}

### Assistenzberufe Pflege, Pflegefachassistenz {#prov_assistenzberufe_pflege_pflegefachassistenz}

(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege – P_ASSB und die Modellfunktion Pflegefachassistenz – PFA umfassen die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege – P_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

P_ASSB1

Assistenzberufe Pflege 1/4

P_ASSB2

Assistenzberufe Pflege 2/4

P_ASSB3

Assistenzberufe Pflege 3/4

P_ASSB4

Assistenzberufe Pflege 4/4

(3) Die Modellfunktion Pflegefachassistenz – PFA besteht aus der folgenden Modellstelle:

PFA

Pflegefachassistenz

4. § 15 hat zu lauten:

### „§ 15 {#prov_15}

### Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD {#prov_leitende_funktionen_der_assistenzberufe_mtd}

(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:

MTD_L_AB1

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 1/4

MTD_L_AB2

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 2/4

MTD_L_AB3

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 3/4

MTD_L_AB4

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 4/4

5. § 17 hat zu lauten:

### „§ 17 {#prov_17}

### Assistenzberufe MTD {#prov_assistenzberufe_mtd}

(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

MTD_ASSB1

Assistenzberufe MTD 1/4

MTD_ASSB2

Assistenzberufe MTD 2/4

MTD_ASSB3

Assistenzberufe MTD 3/4

MTD_ASSB4

Assistenzberufe MTD 4/4

6. Die Anlagen 1 bis 7 werden durch die aus den Anlagen zu dieser Verordnung ersichtlichen neuen Anlagen 1 bis 7 ersetzt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}