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# 9.Sonderurlaub für Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände

9. Verordnung der Landesregierung vom 14. Jänner 2025, über die Gewährung von Sonderurlaub für Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände

> Aufgrund des § 82 Abs. 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Den Bedienteten der Gemeinden und Gemeindeverbänden steht ein Sonderurlaub aus folgendem Anlass zu:

Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

3 Tage

Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eines Kindes, der Eltern, Geschwister oder Enkelkinder

1 Tag

Geburt eines Kindes

3 Tage

Ableben des Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten; Ableben eines Kindes oder Enkelkindes

3 Tage

Ableben der Eltern oder Geschwister

2 Tage

Ableben von Großeltern oder Schwiegereltern

1 Tag

Begräbnis von unmittelbaren Mitarbeitern

3 Stunden

Übersiedlung

1 Tag

Erster Schultag in der ersten Klasse Volksschule des Kindes

1 Tag

Vorbereitung auf die Dienstprüfung

10 Tage

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.