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# 20.Nachträgliche Änderung des Umlegungsgebiets im Umlegungsverfahren „Landauerweg“ in der Gemeinde St. Anton am Arlberg

20. Verordnung der Landesregierung vom 10. Februar 2025, mit der im Umlegungsverfahren „Landauerweg“ in der Gemeinde St. Anton am Arlberg das Umlegungsgebiet nachträglich geändert wird

> Aufgrund des § 86 Abs. 1 lit. a, 3 und 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024, wird nach Anhörung der Gemeinde St. Anton am Arlberg verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung {#prov_nachtragliche_einbeziehung_und_ausscheidung}

In dem mit Verordnung der Landesregierung Nr. 49/2024 in der Gemeinde St. Anton am Arlberg eingeleiteten Umlegungsverfahren „Landauerweg“ werden die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teilflächen des nachfolgend genannten Grundstückes in der KG 84010 St. Anton am Arlberg nachträglich in das Umlegungsgebiet einbezogen sowie Teilflächen des nachfolgend genannten Grundstückes in der KG 84010 St. Anton am Arlberg nachträglich aus dem Umlegungsgebiet ausgeschieden:

Gst. Nr. 2873 (Teilfläche)EZ 106

### § 2 {#par_2}

### Außerbücherliche Rechte {#prov_au_erbucherliche_rechte}

Außerbücherliche Rechte an den nachträglich in das Umlegungsgebiet einbezogenen Grundstücksteilen können von den Berechtigten längstens bis 18. März 2025 bei der Landesregierung (Einbringungsstelle Amt der Landesregierung) geltend gemacht werden. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde St. Anton am Arlberg während zweier Wochen bekannt gemacht.

### Anlage {#prov_anlage}