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# 24.Gewährung von Sonderurlaub für Vertragsbedienstete und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

24. Verordnung der Landesregierung vom 18. Februar 2025 über die Gewährung von Sonderurlaub für Vertragsbedienstete und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

> Aufgrund des § 82 Abs. 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, und des § 72 Abs. 1 des Gemeindebeamtengesetzes 2022, LGBl. Nr. 97/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 89/2024, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Den Vertragsbediensteten und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände kann ein Sonderurlaub aus folgenden Anlässen und der nachstehender Dauer gewährt werden.

Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

3 Tage

Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eines Kindes, der Eltern, Geschwister oder Enkelkinder

1 Tag

Geburt eines Kindes

3 Tage

Ableben des Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten;Ableben eines Kindes oder Enkelkindes

3 Tage

Ableben der Eltern oder Geschwister

2 Tage

Ableben der Großeltern oder Schwiegereltern

1 Tag

Begräbnis von unmittelbaren Mitarbeitern

3 Stunden

Übersiedlung

1 Tag

Erster Schultag seines Kindes/Wahlkindes/Pflegekindes/Stiefkindes und Kindes der Person mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft lebt, in der ersten Klasse Volksschule

1 Tag

Vorbereitung auf die Dienstprüfung

10 Tage

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Sonderurlaub für Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände, VBl. Nr. 9/2025, außer Kraft.