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# 46. Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Pitztal

46. Verordnung der Landesregierung vom 11. April 2025 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Pitztal

> Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2020, wird nach Anhören der Gemeinden Arzl i. P., Fließ. Jerzens, St. Leonhard i. P. und Wenns verordnet:

### § 1 {#par_1}

Für das Gebiet des Tourismusverbandes Pitztal wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 4, Euro festgesetzt.

### § 2 {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, Verordnungsblatt für Tirol Nr. 2/2023, außer Kraft.