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# 53.Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus

53. Verordnung der Landesregierung vom 5. Mai 2025 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus

> Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl.Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 75/2024, wird nach Anhören der Gemeinden Haiming, Längenfeld, Ötz, Sautens, Sölden und Umhausen verordnet:

### § 1 {#par_1}

Für das Gebiet des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 5,00 Euro festgesetzt.

### § 2 {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, Verordnungsblatt für Tirol Nr. 21/2023, außer Kraft.