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# 59.Einleitung des Umlegungsverfahrens „Zwieselstein“ in der Gemeinde Sölden

59. Verordnung der Landesregierung vom 26. Mai 2025, mit der in der Gemeinde Sölden ein Umlegungsverfahren eingeleitet wird (Umlegungsverfahren „Zwieselstein“)

> Aufgrund des § 83 Abs. 5, 6 und 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2025, wird nach Anhörung der Gemeinde Sölden verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Einleitung {#prov_einleitung}

Für das im § 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde Sölden wird ein Umlegungsverfahren eingeleitet (Umlegungsverfahren „Zwieselstein“).

### § 2 {#par_2}

### Umlegungsgebiet {#prov_umlegungsgebiet}

Umlegungsgebiet sind die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten und nachfolgend genannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile in der KG 80110 Sölden:

Gst. Nr. 4582EZ 167

Gst. Nr. 4588EZ 652

Gst. Nr. 6757/2EZ 652

Gst. Nr. 4580/1EZ 90122

Gst. Nr. 4580/3EZ 90122

Gst. Nr. 4587/3EZ 1147 (Teilfläche).

### § 3 {#par_3}

### Außerbücherliche Rechte {#prov_au_erbucherliche_rechte}

Außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken können von den Berechtigten längstens bis 1. Juli 2025 bei der Landesregierung (Einbringungsstelle Amt der Landesregierung) geltend gemacht werden. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

### § 4 {#par_4}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde Sölden während zweier Wochen bekannt gemacht.

### Anlage {#prov_anlage}