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# 62.Änderung der Tarif- und Abrechnungs-Verordnung

62. Verordnung der Landesregierung vom 13. Mai 2025, mit der die Tarif- und Abrechnungs-Verordnung geändert wird

> Aufgrund des § 46 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2023, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Tarif- und Abrechnungs-Verordnung, LGBl. Nr. 81/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung VBl. Nr. 92/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:

„Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistungen Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a TTHG), Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b TTHG) und Tagesstruktur in Wohnhäusern (§ 11 Abs. 2 lit. f TTHG):“

2. § 5 Abs. 1 lit. e und f haben zu lauten:

3. Im § 5 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:

„(3) Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistungen Tagesstruktur-Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 10 TTHG) und Wohnen (§ 12 TTHG):“

4. Im § 5 Abs. 3 wird folgende Bestimmung als lit. a eingefügt; die bisherigen lit. a und b erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b)“ und „c)“:

„a) Ein ganzer Anwesenheitstag kann dann verrechnet werden, wenn das Kind oder die Jugendliche mit Behinderungen durchgehend mindestens fünf Stunden anwesend ist. Ein halber Anwesenheitstag kann dann verrechnet werden, wenn das Kind oder die Jugendliche mit Behinderungen weniger als fünf, jedoch durchgehend mindestens zweieinhalb Stunden anwesend ist.“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.