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# 66.Hahntennjochstraße; Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht und für Kraftfahrzeuge mit Anhänger, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 750 kg überschreitet

66. Verordnung der Landesregierung vom 3. Juni 2025, mit der auf der Hahntennjochstraße in den Gemeindegebieten der Stadtgemeinde Imst und der Gemeinde Pfafflar ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht und ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 750 kg überschreitet, erlassen werden

> Aufgrund des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Auf der Hahntennjochstraße ist von km 3,5 + 191 m (der L246 Hahntennjochstraße 1. Teil) bis km 5,0 + 165 m (der L72 Hahntennjochstraße 2. Teil) das Fahren mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t in beiden Fahrtrichtungen verboten.

### § 2 {#par_2}

Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:

### § 3 {#par_3}

Auf der Hahntennjochstraße ist von km 3,5 + 191 m (der L246 Hahntennjochstraße 1. Teil) bis km 5,0 + 165 m (der L72 Hahntennjochstraße 2. Teil) das Fahren mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern in beiden Fahrtrichtungen verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 750 kg überschreitet.

### § 4 {#par_4}

Vom Verbot nach § 3 sind ausgenommen:

### § 5 {#par_5}

Die in dieser Verordnung angeführten Kilometerangaben beziehen sich auf das jeweils angeführte Kilometerzeichen gemäß den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS 5.022 / 05.01.22) als Fixpunkt.

### § 6 {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.