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# 88.Entschädigung von bestimmten Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Tiroler Tourismusverbände

88. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2025 über die Mindestbeträge der Entschädigung von bestimmten Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Tiroler Tourismusverbände

> Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2024, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Der monatliche Mindestbetrag für die Entschädigung wird

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2025 in Kraft.