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# 102. 1. Maßnahmenverordnung Bär 2025

102. Verordnung der Landesregierung vom 22. August 2025, mit der die erste Ausnahme vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 für ein Tier der Art Braunbär im Jahr 2025 erteilt wird (1. Maßnahmenverordnung Bär 2025)

> Aufgrund des § 52a Abs. 1 lit. b des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Maßnahme {#prov_ma_nahme}

Zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Viehbeständen, wird für die Vergrämung und Besenderung von einem Tier der Art Braunbär (Ursus arctos) in den Jagdgebieten Alpe Zanders, Fiss, Flathalpe, Fliess - linkes Innufer, Gampertun, Hinterflath, Kahlgebirge Kappl Südwest, Lader Heuberg, Lader Heuberg Waldteil, Lader Urg, Ladis, Landeck, Masner, Nauders, Nauders Labaun Pieng I, Nauders Tief-Selles, Parditsch-Mund, Pfunds Greit, Pfunds Heuberg-Wand, Pfunds Kobl Hengst, Pfunds Ochsenberg Prais, Pfunds St. Ulrichskopf, Radurschl, See, Serfaus I, Serfaus II, Spiss, Staatsjagd Eggele, Staatsjagd Finstermünz, Staatsjagd Tösens, Stapf Versing, Stiel Medrig, Tobadill, Tösens, Verbeilalpe, Vesul, Visnitz und Zainis Versing eine Ausnahme vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 erteilt.

### § 2 {#par_2}

### Zugelassene und verbotene Maßnahmen {#prov_zugelassene_und_verbotene_ma_nahmen}

(1) Für das Aufspüren, Fangen und Versehen mit einem Sender des Tieres der Art Braunbär dürfen nur tierschutzgerechte Fallen und Betäubungsmethoden verwendet werden. Betäubung und Fang sind ausschließlich in Begleitung und nach Anweisung eines Tierarztes zulässig. Steht kein Tierarzt zur Verfügung, dürfen Fallen nicht fängisch gestellt werden.

(2) Um eine grundsätzliche Verhaltensänderung zu erreichen (aversive Konditionierung – Vergrämung), darf die wiederholte Störung des Tieres der Art Braunbär nur in unmittelbarer Nähe zu anthropogenen Futterquellen, landwirtschaftlichen Nutztieren, geschlossenen Ortschaften oder von Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen erfolgen. Die Störung hat zu erfolgen durch

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 16. Oktober 2025 außer Kraft.