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# 109.Einleitung des Umlegungsverfahrens „Resswald“ in der Gemeinde Berwang

109. Verordnung der Landesregierung vom 4. September 2025, mit der in der Gemeinde Berwang ein Umlegungsverfahren eingeleitet wird (Umlegungsverfahren „Resswald“)

> Aufgrund des § 83 Abs. 5, 6 und 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird nach Anhörung der Gemeinde Berwang verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Einleitung {#prov_einleitung}

Für das im § 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde Berwang wird ein Umlegungsverfahren eingeleitet (Umlegungsverfahren „Resswald“).

### § 2 {#par_2}

### Umlegungsgebiet {#prov_umlegungsgebiet}

Umlegungsgebiet sind die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten und nachfolgend genannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile in der KG 86002 Berwang:

Gst. Nr. 662EZ 15

Gst. Nr. 658, 659EZ 28

Gst. Nr. 721/1, 724, 725EZ 29

Gst. Nr. 664/3EZ 135

Gst. Nr. 657/2EZ 297

Gst. Nr. 719EZ 418.

### § 3 {#par_3}

### Außerbücherliche Rechte {#prov_au_erbucherliche_rechte}

Außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken können von den Berechtigten längstens bis 8. Oktober 2025 bei der Landesregierung (Einbringungsstelle Amt der Landesregierung) geltend gemacht werden. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

### § 4 {#par_4}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}