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141.Änderung der Landesarchiv-Benützungs- und Kostenersatzverordnung 2019

141. Verordnung der Landesregierung vom 25. November 2025, mit der die Landesarchiv-Benützungs- und Kostenersatzverordnung 2019 geändert wird

> Aufgrund der §§ 10 Abs. 7 und 10a Abs. 3 des Tiroler Archivgesetzes, LGBl. Nr. 128/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Landesarchiv-Benützungs- und Kostenersatzverordnung 2019, LGBl Nr. 59/2019, in der Fassung der Verordnung VBl. Nr. 80/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Benützung des Archivgutes“ durch die Wortfolge „dem Zugang zum Archivgut“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 2 hat nach der Wortfolge „Identifikations- und Adressdaten“ der Beistrich zu entfallen.

3. Im § 3 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „in den Garderobenräumen“ durch die Wortfolge „im Eingangsbereich des Lesesaals“ ersetzt.

4. Im § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Benützung der Bestände“ durch die Wortfolge „Der Zugang zu den Beständen“ ersetzt.

5. Im § 3 Abs. 3 hat der dritte Satz zu lauten:

„Die Benützer haben deshalb etwa auf vernehmbare Unterhaltungen sowie Telefonate zu verzichten.“

6. Die Überschrift des § 4 hat zu lauten:

### „Zugang zu Archivgut“ {#prov_zugang_zu_archivgut}

7. Im § 4 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Auflösung von Bindungen und Heftungen einzelner Dokumente ist nicht gestattet.“

8. § 4 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Im Lesesaal bereitgestellte Archivalien werden (wenn nicht anders vereinbart) längstens zwei Wochen zur Einsichtnahme aufbewahrt, bevor sie in die Depots retourniert und neuerdings bestellt werden müssen.“

9. Im § 4 Abs. 4 wird der letzte Satz aufgehoben.

10. Im § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „die Benützung von Beständen“ durch die Wortfolge „den Zugang zu Beständen“ ersetzt.

11. Im § 4 Abs. 7 wird der Klammerausruck „(Tiroler Landesarchiv; TLA)“ durch den Klammerausruck „(Tiroler Landesarchiv; AT-TLA/)“ ersetzt.

12. Im § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge „Die Benützung von“ durch die Wortfolge „Der Zugang zu“ ersetzt.

13. § 4 Abs. 9 hat zu lauten:

„(9) Der Landesarchivdirektor kann in begründeten Einzelfällen abweichend von den Abs. 1 bis 8 besondere allgemeine oder temporäre Benützungsregelungen anordnen, wenn dies zum Schutz des Archivgutes oder zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes erforderlich ist.“

14. Die Überschrift des § 5 hat zu lauten:

### „Belegexemplar“ {#prov_belegexemplar}

15. Im § 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verpflichtung zur Abgabe eines Belegexemplars besteht unabhängig von der Pflichtexemplarablieferung durch Dritte aufgrund anderer rechtlicher Normen.“

16. § 6 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Für die Leistungen des Landesarchivs gelten nachfolgende Kostenersätze:

Wissenschaftliche Recherche

105,- Euro pro Stunde

Erhebungen in Evidenz-, Melde- und familien- bzw. besitzgeschichtlichen Unterlagen

58,- Euro pro Stunde

Restauratorische Arbeiten

58,- Euro pro Stunde

Fotografische Arbeiten

58,- Euro pro Stunde

1 SW-Fotokopie (Ablichtung)

DIN A4 bis DIN A3

0,50 Euro

1 Scan

bis DIN A2

1,50 Euro

bis DIN A1

3,- Euro

Überformate ab DIN A1 und Spezialaufnahmen

nach tatsächlichem technisch-administrativen Aufwand

1 Scan

0,30 Euro

Einmaliges Entgelt für die Bereitstellung (Regalumbau, Bereitstellung von archivgerechtem Verpackungsmaterial etc.)

nach tatsächlichem technisch-administrativen Aufwand

Jahresentgelt pro Regalmeter

160,- Euro

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.