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# 146.Änderung der Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle

146. Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2025, mit der die Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle geändert wird

> Aufgrund des § 14 Abs. 4 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2023, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle, LGBl. Nr. 142/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung VBl. Tirol Nr. 32/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „31. Dezember 2028“ ersetzt.

2. Im § 1 werden in der lit. a das Wort „Grinzens“ samt dem vorangehenden Beistrich und das Wort „Kolsassberg“ samt dem vorangehenden Beistrich aufgehoben.

3. Im § 1 wird in der lit. c das Wort „Schwoich“ samt dem vorangehenden Beistrich aufgehoben.

4. Im § 1 wird in der lit. g das Wort „Buch in Tirol“ samt dem vorangehenden Beistrich aufgehoben.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.