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# 10.Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens „Ranggen Nordost“

10. Verordnung der Landesregierung vom 27. Jänner 2026, mit der in der Gemeinde Ranggen ein Zusammenlegungsverfahren eingeleitet wird (Zusammenlegungsverfahren „Ranggen Nordost“)

> Aufgrund der § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 3 und 5 lit. a des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird nach Anhörung der Landwirtschaftskammer verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Einleitung {#prov_einleitung}

Für das im § 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde Ranggen wird ein Zusammenlegungsverfahren eingeleitet (Zusammenlegungsverfahren „Ranggen Nordost“).

### § 2 {#par_2}

### Zusammenlegungsgebiet {#prov_zusammenlegungsgebiet}

Zusammenlegungsgebiet sind die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten und nachfolgend genannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile in der KG 81309 Ranggen:

### § 3 {#par_3}

### Eigentumsbeschränkungen {#prov_eigentumsbeschrankungen}

(1) In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind.

(2) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.

### § 4 {#par_4}

### Begründung einer Zusammenlegungsgemeinschaft {#prov_begrundung_einer_zusammenlegungsgemeinschaft}

Die Zusammenlegungsgemeinschaft „Ranggen Nordost“ als Körperschaft öffentlichen Rechts wird aus den Eigentümern der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen sind, gebildet.

### § 5 {#par_5}

### Festsetzung der Zahl der Ausschussmitglieder {#prov_festsetzung_der_zahl_der_ausschussmitglieder}

Die anhand der Eigentümer der unterzogenen Grundstücke zu bestimmende Zahl der Ausschussmitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft „Ranggen Nordost“ wird mit drei festgesetzt.

### § 6 {#par_6}

### Ausschreibung zur Ausschusswahl {#prov_ausschreibung_zur_ausschusswahl}

Die Wahl des Ausschusses (drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder) sowie unmittelbar anschließend die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters für die Zusammenlegungsgemeinschaft „Ranggen Nordost“ finden am

### Montag, den 23. März 2026 um 19:00 Uhr {#prov_montag_den_23_marz_2026_um_19_00_uhr}

### im Foyer des Gemeindesaals der Gemeinde Ranggen {#prov_im_foyer_des_gemeindesaals_der_gemeinde_ranggen}

### Hauptstraße 28, 6179 Ranggen {#prov_hauptstra_e_28_6179_ranggen}

### § 7 {#par_7}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}