/Dokumente/Vbl/VBL_TI_LR_20260515_43/image001.jpg

# 43.Rabenkrähenverordnung

43. Verordnung der Landesregierung vom 13. Mai 2026 über besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen (Rabenkrähenverordnung)

> Aufgrund des § 52d Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2026, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Vergrämung {#prov_vergramung}

(1) Soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Kulturen erforderlich ist, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Rabenkrähen im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Zeitraum von 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jagdjahres insbesondere mit

(2) Die Vergrämung nach Abs. 1 ist als erfolglos anzusehen, wenn innerhalb der landwirtschaftlichen Kulturen eines Jagdgebietes mindestens zwei der in Abs. 1 angeführten Vergrämungsmethoden nachweislich nicht zur Vertreibung der Rabenkrähen geführt haben. Erfolgte Vergrämungsmaßnahmen sind unter Angabe ihrer konkreten Erforderlichkeit zu dokumentieren. Der Nachweis über die Erforderlichkeit und Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen ist nach behördlicher Aufforderung schriftlich vorzulegen.

### § 2 {#par_2}

Weitere Maßnahmen

(1) Soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Kulturen erforderlich ist und die Vergrämung nach § 1 erfolglos geblieben ist, haben die Jagdausübungsberechtigten die Rabenkrähen im Bereich der landwirtschaftlichen Kulturen des jeweiligen Jagdgebietes im Zeitraum von 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jagdjahres unter Berücksichtigung der örtlichen und zeitlichen Jagdverbote, in weidgerechter Weise sowie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erlegen.

(2) Im Zeitraum von 1. April bis 15. Juni eines jeden Jagdjahres hat sich der Abschuss der Rabenkrähen auf Schwarmvögel (Nichtbrüter) zu beschränken.

(3) Der Abschuss der Rabenkrähen ist mit 15 Stück je Jagdgebiet und Jagdjahr, im Bezirk Innsbruck-Stadt mit 5 Stück je Jagdgebiet und Jagdjahr, begrenzt.

(4) Als maximal mögliche Entnahmemenge je Jagdjahr werden für die einzelnen politischen Bezirke folgende Stückzahlen festgelegt:

Imst276

Innsbruck-Land292

Innsbruck-Stadt10

Kitzbühel322

Kufstein198

Landeck324

Lienz468

Reutte205

Schwaz306

### § 3 {#par_3}

### Zugelassene Mittel, Einrichtungen und Methoden {#prov_zugelassene_mittel_einrichtungen_und_methoden}

Beim Abschuss von Rabenkrähen ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.

### § 4 {#par_4}

### Kontrollmaßnahmen {#prov_kontrollma_nahmen}

Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch geeignete Kontrollen, insbesondere regelmäßige Einsichtnahme in die über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) erstatteten Abschussmeldungen, zu überwachen.

### § 5 {#par_5}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.