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# 131.Satzung des Tiroler Bergsportführerverbandes

131. Satzung des Tiroler Bergsportführerverbandes

> Gemäß § 34 Tiroler Bergsportführergesetz (TBSFG), LGBI.Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2024, wird aufgrund des Beschlusses der Landesversammlung vom 28. November 2024 folgende Satzung erlassen:

### Präambel {#prov_praambel}

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband (TBSFV) übernimmt die Aufgaben im übertragenen und eigenen Wirkungsbereich gemäß § 27 Abs. 1 und 2 des Tiroler Bergsportführer-Gesetzes (TBSFG).

(2) Diesen gesetzlichen Auftrag übernimmt der TBSFV in enger Zusammenarbeit mit den Sektionen, um eine möglichst breite Wirkung der Aktivitäten in allen Regionen Tirols zu erreichen. In diesem Sinne sind die als eigenständige Vereine mit Traditionshintergrund etablierten Sektionen (s. § 10 unten) in den Wirkungsbereich des TBSFV eingebunden.

(3) In diesem Zusammenspiel übernimmt der TBSFV die Aufgabe der strategischen Steuerung und Ausrichtung der Aufgaben, die Sektionen tragen zu inhaltlichen Fragen bei und unterstützen operativ bei der Umsetzung der Verbandsaufgaben auf regionaler Ebene.

(4) Darüber hinaus haben Sektionen als eigenständige Vereine die Möglichkeit, regional für die Zwecke und Ziele der Tiroler Bergsportberufe Initiativen zu ergreifen. Dabei sind die Sektionen angehalten, ihre Aktivitäten mit dem TBSFV und anderen betroffenen Sektionen abzustimmen.

### § 1 {#par_1}

### Mitgliedschaft {#prov_mitgliedschaft}

(1) Die Gesamtheit der Berg- und Skiführer*innen, der Bergwanderführer*innen, der Schluchtenführer*innen, der Sportkletterlehrer*innen, der beim Tiroler Bergsportführerverband gemeldeten Berg- und Skiführeranwärter*innen bildet den Tiroler Bergsportführerverband.

(2) Die Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband wird bei den Berg- und Skiführer*innen, den Bergwanderführer*innen, den Schluchtenführer*innen und den Sportkletterlehrer*innen mit der Verleihung der Befugnis (Autorisierung), bei den Berg- und Skiführeranwärter*innen mit dem Beginn der Tätigkeit begründet.

(3) Zusätzlich können gem. § 26 Abs. 4 TBSFG Interessente*innen auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 1 bis 3 haben an den TBSFV einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist von der Landesversammlung unter Bedachtnahme auf den Aufwand, der dem TBSFV aus der Besorgung seiner Aufgaben erwächst, und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder festzusetzen.

(5) Personen, die sich als besondere Fördernde des TBSFV oder des Bergsportführerwesens erwiesen haben, können von der Landesversammlung zu Ehrenmitgliedern des TBSFV ernannt werden. Bei diesen Personen entfällt die Leistung eines Mitgliedsbeitrages.

(6) Die freiwilligen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in der Landesversammlung kein Stimmrecht. Sie sind bei der Wahl der Organe des TBSFV weder wahlberechtigt noch wählbar.

### § 2 {#par_2}

### Aufgaben {#prov_aufgaben}

Dem TBSFV obliegen folgende Aktivitäten:

Im übertragenen Wirkungsbereich (gem. § 27 Abs. 1 TBSFG):

### § 3 {#par_3}

### Organe {#prov_organe}

Organe des TBSFV sind gem. § 28 TBSFG die Landesversammlung, der Landesausschuss, der/die Präsident*in, die Rechnungsprüfer*innen und der Disziplinarausschuss.

### § 4 {#par_4}

### Landesversammlung {#prov_landesversammlung}

(1) Die Landesversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des TBSFV.

(2) Der/Die Präsident*in hat die Landesversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen.

(3) Der Landesversammlung obliegen:

(4) Die Landesversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

(5) Die Einladung zur Landesversammlung ist spätestens am 15. Tag vor Beginn der Landesversammlung nachweislich zur Post zu geben. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.

(6) Beschlüsse der Landesversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen.

### § 5 {#par_5}

### Landesausschuss {#prov_landesausschuss}

(1) Der Landesausschuss besteht aus siebzehn (17) Mitgliedern, die von der Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Dem Landesausschuss muss jeweils mindestens ein Vertreter der Berufsgruppe der Berg- und Skiführer*innen, der Bergwanderführer*innen, der Schluchtenführer*innen und der Sportkletterlehrer*innen angehören. Für jedes Mitglied, mit Ausnahme von Präsident*in und Vizepräsident*in, ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.

(2) Die siebzehn (17) Mitglieder des Landesausschusses sollten in ihrer Zusammensetzung folgender Vorgabe möglichst entsprechen:

Acht (8) Ausschussmitglieder werden von der Landesversammlung direkt aus der Mitte der Mitglieder gewählt (Präsident*in, Vizepräsident*in, Finanzreferent*in, Ausbildungsreferent*in, je ein/e Vertreter*in der vier (4) Berufsgruppen);

Neun (9) weitere Ausschussmitglieder werden als Vertreter*innen der Regionen von der Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt; dabei entspricht die zu vertretende Region jenem Gebiet, das zum Beschluss-Zeitpunkt dieser Satzung de facto zu einer Sektion zusammengeschlossen ist.

(3) Der/Die Präsident*in hat den Landesausschuss nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens vier (4) Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung dies verlangen.

(4) Die Einladung zu einer Sitzung des Landesausschusses ist unter Angabe einer Tagesordnung fünf (5) Tage vor Beginn zur Post zu geben; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.

(5) Dem Landesausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen dem TBSFV zukommenden Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ vorbehalten sind.

(6) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn Präsident*in oder Vizepräsident*in und mindestens acht (8) weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen.

(7) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte den/die Präsidenten/in und den/die Vizepräsidenten/in. Zum/ Zur Präsidenten/in und Vizepräsidenten/in können gem. § 31 Abs. 1 TBSFG nur Berg- und Skiführer*innen gewählt werden. Dies wird im Übrigen damit begründet, dass Präsident*in und Vizepräsident*in als Spitzenvertreter*innen des TBSFV auf das tiefste Fachwissen und die breitestmögliche Alpinkompetenz und in allen Bergsportberufen verfügen müssen, um die Belange des TBSFV sowie aller Berufsgruppen bei nationalen wie internationalen Interessensgruppierungen und Alpin-Vertretungen effektiv vertreten zu können.

### § 6 {#par_6}

### Wahlen {#prov_wahlen}

(1) Die Wahl erfolgt nach dem Prinzip der starren Listenwahl im absoluten Mehrheitswahlverfahren. Dabei stehen Mitgliedern der Landesversammlung in zwei Wahlgruppen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl:

Wahlgruppe A: Führungsgremium TBSFV (Präsident*in, Vizepräsident*in, Ausbildungsreferent*in und Finanzreferent*in, 4 Berufsgruppenvertreter*innen)

Wahlgruppe B: Sektionsvertretungen im TBSFV für die neun Sektionen

(2) Die Wahl wird für die beiden Wahlgruppen in separaten Wahlgängen abgehalten.

In jedem Wahlgang können Mitglieder einer der eingebrachten Listen in der vorgeschlagenen Form (starre Liste) ihre Stimme geben.

Jene Liste, die entweder direkt oder nach einer Stichwahl die absolute Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen Stimmen) erzielt, gilt als Wahlgruppe zum Landesausschuss gewählt.

(3) Wahlvorschläge für die beiden Wahlgruppen müssen folgende Positionen berücksichtigen:

Wahlgruppe A: Führungsgremium TBSFV

Nr.

Name Position

Vorgesehen für Position

Ersatzmitglied

1

[Vorname] [Name]

Präsident*in

n.a.

2

[Vorname] [Name]

Vizepräsident*in

n.a.

3

[Vorname] [Name]

Ausbildungsreferent*in

[Vorname] [Name]

4

[Vorname] [Name]

Finanzreferent*in

[Vorname] [Name]

5

[Vorname] [Name]

Vertreter*in Berg- und Skiführer*innen

[Vorname] [Name]

6

[Vorname] [Name]

Vertreter*in Bergwanderführer*innen

[Vorname] [Name]

7

[Vorname] [Name]

Vertreter*in Schluchtenführer*innen

[Vorname] [Name]

8

[Vorname] [Name]

Vertreter*in Sportkletterlehrer*innen

[Vorname] [Name]

Wahlgruppe B: Sektionsvertretungen TBSFV

Nr.

Name Position

Vorgesehen für Position

Ersatzmitglied

1

[Vorname] [Name]

Sektionsvertreter*in Innsbruck

[Vorname] [Name]

2

[Vorname] [Name]

Sektionsvertreter*in Kitzbühel

[Vorname] [Name]

3

[Vorname] [Name]

Sektionsvertreter*in Kufstein

[Vorname] [Name]

4

[Vorname] [Name]

Sektionsvertreter*in Osttirol

[Vorname] [Name]

5

[Vorname] [Name]

Sektionsvertreter*in Reutte

[Vorname] [Name]

6

[Vorname] [Name]

Sektionsvertreter*in Stubai

[Vorname] [Name]

7

[Vorname] [Name]

Sektionsvertreter*in Westtirol

[Vorname] [Name]

8

[Vorname] [Name]

Sektionsvertreter*in Wildspitze

[Vorname] [Name]

9

[Vorname] [Name]

Sektionsvertreter*in Zillertal

[Vorname] [Name]

(4) Für die zu wählenden Vertretungen und Ersatzmitglieder in den beiden Wahlgruppen können vom Landesausschuss, von einer Sektion oder von mindestens 20 Mitgliedern Wahlvorschläge eingebracht werden. Mitglieder können auch auf mehreren Wahlvorschlägen angeführt werden.

(5) Wahlvorschläge für beide Wahlgruppen müssen spätestens 14 Tage vor dem Wahltag in der Geschäftsstelle des TBSFV eingelangt sein. Verspätet eingebrachte Wahlvorschläge sind ungültig. Wahlvorschläge müssen mindestens die Namen so vieler wählbarer Personen enthalten, wie in den Landesausschuss in der jeweiligen Wahlgruppe zu wählen sind. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge ist darauf Bedacht zu nehmen, eine möglichst breite Vertretung aller Mitglieder des TBSFV auch hinsichtlich der Berufsgruppen, Regionen und Gender-Aspekte zu unterstützen.

(6) Alle Personen müssen auf dem Wahlvorschlag mittels Unterschrift bestätigen, dass sie für eine Kandidatur in der jeweiligen Position zur Verfügung stehen und im Fall der Bestätigung durch die Landesversammlung die Wahl auch annehmen werden.

(7) Die Wahlvorschläge für beide Wahlgruppen sind nach der Reihenfolge ihres Einlangens wie folgt zu bezeichnen und der Landesversammlung bekanntzugeben:

Bei der Wahlgruppe A im Format ‚A.1 – Name Präsidentschaftskandidat*in‘, ‚A.2 – Name Präsidentschaftskandidat*in‘, etc. .

Bei der Wahlgruppe B im Format ‚B.1‘, ‚B.2‘, etc. .

(8) Die Wahldurchgänge erfolgen mittels Wahlkarten, auf der die jeweilige Listenbezeichnung der Wahlgruppe angegeben wird.

(9) Wählen und gewählt werden können nur Berg- und Skiführer*innen, Bergwanderführer*innen, Schluchtenführer*innen und Sportkletterlehrer*innen, die am Tag der Wahlausschreibung (Einladung zur Landesversammlung) rechtskräftig befugt (autorisiert) sind. Das aktive Wahlrecht kommt auch Berg- und Skiführeranwärter*innen zu, die an diesem Tag beim TBSFV gemeldet sind. Das aktive Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(10) Sollte ein Mitglied des Landesausschusses für diese Funktion während der Amtsdauer dauerhaft nicht mehr zur Verfügung stehen, so rückt das Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer automatisch in diese Funktion nach, um die Kontinuität einer ausgewogenen Vertretung aller Mitglieder zu gewährleisten. Bei der nächstmöglichen Sitzung des Landesausschusses wird ein neues Ersatzmitglied ohne Stimmrecht für diese Funktion in den Landessausschuss kooptiert.

(11) Sollte während der Amtsdauer ein Sektionsvertreter dauerhaft für diese Funktion nicht mehr zur Verfügung stehen, so können die Sektionen eine neue Sektionsvertretung inkl. Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer ohne Stimmrecht in den Landesausschuss kooptieren. Diese Sektionsvertreter werden bei der nächstmöglichen Sitzung des Landesausschusses in ihrer Funktion bestätigt.

### § 7 {#par_7}

### Präsident*in {#prov_prasident_in}

(1) Der/Die Präsident*in des TBSFV ist für alle Aufgaben des TBSFV im Rahmen der gesetzlich definierten Umfangs verantwortlich. Er/Sie wird dabei von einem/r Vizepräsident*in unterstützt und im Verhinderungsfall vertreten. Bei der Ausübung der Tätigkeiten bedient sich der/die Präsident*in einer Kerngruppe von Mitarbeitenden (das Präsidium), in der nach fachlichen Schwerpunkten in Arbeitskreisen beraten und Entscheidungen vorbereitet werden.

(2) Der/Die Präsident*in und Vizepräsident*in leiten im laufenden Betrieb des TBSFV gem. den Aufgaben aus § 27 TBSFG folgende fachliche Arbeitskreise:

Im übertragenen Wirkungsbereich: Ausbildungen und Fortbildungen – ein/e Ausbildungsreferent*in (Mitglied der Kerngruppe) koordiniert die Aktivitäten in diesem Bereich und unterstützt den/die Präsidenten/in in der fachlichen Ausgestaltung der Aus-, Fort- und Weiterbildungen.

Im eigenen Wirkungsbereich: Finanzangelegenheiten – alle Angelegenheiten, die die Finanzverwaltung, Rechnungslegung, Jahresabschluss sowie Rechnungsprüfung betreffen, werden für den/die Präsidenten/in von einem/r Finanzreferenten/in (Mitglied der Kerngruppe) zur Entscheidung vorbereitet.

Im eigenen Wirkungsbereich: Allgemeine Verwaltung – die Aktivitäten der allgemeinen Verwaltung werden von dem/der Geschäftsführer*in sowie von dem/der Leiter*in der Geschäftsstelle (beide Mitglieder der Kerngruppe) des TBSFV für den/die Präsidenten/in aufbereitet, durchgeführt bzw. zur Entscheidung vorgelegt.

(3) Präsident*in und/oder Vizepräsident*in vertreten den TBSFV nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des TBSFV begründet werden, sind von dem/der Präsidenten/in und einem weiteren Mitglied des Landesausschusses zu unterfertigen. Urkunden, welche die Finanzgebarung betreffen, sind von dem/der Präsidenten/in und von einem Mitglied des Landesauschusses, vorzugsweise dem/der gewählten Finanzreferenten/in, zu unterzeichnen.

### § 8 {#par_8}

### Rechnungsprüfung {#prov_rechnungsprufung}

(1) Die Rechnungsprüfer*innen haben die Gebarung des TBSFV auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

(2) Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich vorzunehmen.

(3) Die Rechnungsprüfer*innen haben über das Ergebnis jeder Überprüfung in der Landesversammlung zu berichten. Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, die der/die Präsident*in nicht aufzuklären vermag, ist die Aufsichtsbehörde zu verständigen.

(4) Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglieder des Landesausschusses sein.

### § 9 {#par_9}

### Disziplinarausschuss {#prov_disziplinarausschuss}

Für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses gilt § 6 Abs. 6 bis 7 sinngemäß.

### § 10 {#par_10}

### Amtsdauer {#prov_amtsdauer}

(1) Die Mitglieder des Landesausschusses und des Disziplinarausschusses, Präsident*in, Vizepräsident*in und die Rechnungsprüfer*innen werden auf die Dauer von fünf (5) Jahren gewählt. Sie haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bzw. Organe gewählt sind.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Landesausschusses, des/der Präsidenten/in und Vizepräsidenten/in endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft zum TBSFV, Verzicht oder Enthebung. Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarausschusses oder der Rechnungsprüfer*innen endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft zum TBSFV oder Verzicht.

(3) Die Mitglieder des Landesausschusses und des Disziplinarausschusses, Präsident*in, Vizepräsident*in, und die Rechnungsprüfer*innen können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle des TBSFV unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(4) Endet das Amt des/der Präsidenten/in, Vizepräsidenten/in oder eines/einer Rechnungsprüfers/in vorzeitig, so hat bei der darauffolgenden Landesversammlung im Rahmen einer Neuwahl die Nachbesetzung der jeweiligen Position für die restliche Amtsdauer zu erfolgen.

### § 11 {#par_11}

### Innere Gliederung des TBSFV {#prov_innere_gliederung_des_tbsfv}

(1) Die Gesamtheit der Mitglieder des TBSFV wird je nach ihrem Hauptwohnsitz zur besseren organisatorischen Erfassung verwaltungsmäßig in Sektionen gegliedert, die in ihrem Gebietsumfang in der Regel dem Bereich einer Bezirkshauptmannschaft, in begründeten Fällen aber auch in Talschaften, eingeteilt sind. Dabei entspricht die zu vertretende Region jenem Gebiet, das zum Zeitpunkt des Beschlusses dieser Satzung de facto zu einer Sektion zusammengeschlossen ist.

(2) Folgende Sektionen sind derzeit in Tirol etabliert:

Sektionsname

Geopolitischer Bezirk

Sektion Innsbruck

Bezirke Innsbruck und Innsbruck-Land, ausgenommen Stubaital

Sektion Kitzbühel

Bezirk Kitzbühel

Sektion Kufstein

Bezirk Kufstein

Sektion Osttirol

Bezirk Lienz

Sektion Reutte

Bezirk Reutte

Sektion Stubai

Stubaital

Sektion Westtirol

Bezirk Landeck

Sektion Wildspitze

Bezirk Imst

Sektion Zillertal

Bezirk Schwaz

(3) Sektionen sind als eigenständige Vereine mit Traditionshintergrund in ihren Regionen etabliert und vertreten einerseits die Interessen ihrer Region im Verband und unterstützen andererseits den Verband bei seiner Arbeit in den Regionen. Darüber hinaus haben Sektionen als eigenständige Vereine die Möglichkeit, regional für die Zwecke und Ziele der Tiroler Bergsportführerberufe Initiativen zu ergreifen. Dabei sind die Sektionen angehalten, ihre Aktivitäten mit dem TBSFV und anderen betroffenen Sektionen abzustimmen.

(4) Alle ordentlichen Mitglieder des TBSFV werden organisatorisch jener Sektion zugeordnet, in der sie den gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Lebensmittelpunkt haben. Mitglieder des TBSFV können auf Antrag auch die Sektion wechseln, jedoch kann kein ordentliches Mitglied des TBSFV zeitgleich ordentliches Mitglied in mehreren Sektionen sein. Der Antrag auf Wechsel der Sektion ist spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres schriftlich einzubringen und wird mit dem 1. Jänner des Folgejahres gültig.

(5) Die Zusammenarbeit zwischen TBSFV und Sektionen ist dabei folgendermaßen organisiert:

Der TBSFV entwirft Maßnahmenpakete und Initiativen, die im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages im übertragenen und eigenen Wirkungsbereich nützlich und effektiv sind. Bei der Gestaltung der Maßnahmenpakete und Initiativen haben die Sektionen die Möglichkeit, aktiv mitzuwirken – im regelmäßigen Austausch und bei periodisch stattfindenden Sitzungen des Landesausschusses. Dabei holt der TBSFV auch Anregungen für weitere Initiativen von den Sektionen ein.

Bei der Umsetzung von TBSFV Maßnahmen übernehmen die Sektionen eine wichtige Rolle in der Unterstützung auf regionaler Ebene – ihre Mitwirkung in diesem Zusammenhang ermöglicht einen höheren Wirkungsgrad der Maßnahmen und stärkt zudem auf regionaler/lokaler Ebene den Kontakt zu den Mitgliedern. Rückmeldungen über die Maßnahmen von der Basis der Mitglieder sind wertvolle Beiträge zur Gestaltung zukünftiger Initiativen des TBSFV.

Bei der Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen holt der TBSFV von den Sektionen inhaltliche Vorschläge für diese ein und entwickelt in Abstimmung mit den Sektionen jeweils im November/Dezember jeden Jahres einen Fortbildungskalender für Mitglieder. Die Planung, Durchführung und Abrechnung der einzelnen Fortbildungen wird von den Sektionen nach Vorgaben des TBSFV/der Geschäftsstelle organisiert. Letztere aktualisiert danach auf Basis der Teilnehmendenliste in der Mitgliederdatenbank die Teilnahme an der Fortbildung.

Im laufenden Geschäft ist der TBSFV für das Führen des Mitgliederverzeichnisses des TBSFV (und damit der Sektionen) verantwortlich und führt die Vorschreibung sowie das Mahnwesen für die jährlichen Mitgliedsbeiträge durch. In diesem Zusammenhang ist der TBSFV über die Geschäftsstelle im regelmäßigem Austausch mit den Sektionsvertretern zum Abgleich der Mitgliederstände.

Der TBSFV übernimmt das Einheben der jährlichen Mitgliedsbeiträge aller Mitglieder. Nach Eingang der Zahlungen erhalten Sektionen einen Sektionsanteil von diesen Mitgliedsbeiträgen. Dieser Anteil (Sektionsbeitrag) wird jährlich im Landesausschuss festgelegt (und von der Landesversammlung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestätigt) und den Sektionen danach in entsprechender Höhe (fixer Betrag pro Mitglied in der Sektion) in Teilzahlungen zwei Mal jährlich überwiesen.

### § 12 {#par_12}

### Geschäftsstelle {#prov_geschaftsstelle}

(1) Zur Besorgung der Verbandsgeschäfte wird eine Geschäftsstelle des TBSFV errichtet.

(2) Als Leiter*in der Geschäftsstelle ist eine Person zu bestellen, die hinreichende Kenntnisse auf den Gebieten des Bergsportführerwesens, der betreffenden Rechtsvorschriften sowie grundlegender wirtschaftlicher Belange besitzt.

(3) Unter Aufsicht des/der Präsidenten/in und Vizepräsidenten/in obliegt den Mitarbeitenden der Geschäftsstelle die Erledigung der laufenden Angelegenheiten, insbesondere die Führung der Verzeichnisse der Berg- und Skiführer*innen, Bergwanderführer*innen, Schluchtenführer*innen und Sportkletterlehrer*innen, die Führung eines Verzeichnisses der nach § 14 Abs. 2 Tiroler Bergsportführergesetz gemeldeten Berg- und Skiführeranwärter*innen, die Erteilung von Auskünften über die in diesen Verzeichnissen geführten Personen sowie die Ausstellung des Berg- und Skiführer*innen-Buches.

(4) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die vom Ausschuss zu beschließen und jährlich zu evaluieren ist.

### § 13 {#par_13}

### Geschäftsjahr und Gebarung {#prov_geschaftsjahr_und_gebarung}

(1) Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

(2) Der Ausschuss hat den von der Landesversammlung beschlossenen Jahresvoranschlag zu vollziehen und den Rechnungsabschluss zu erstellen. Eine Überschreitung des Jahresvoranschlages von bis zu 10 Prozent kann vorgenommen werden, wenn die Ausgaben durch Mehreinnahmen oder Rücklagen gedeckt sind.

### § 14 {#par_14}

### Mittel des TBSFV {#prov_mittel_des_tbsfv}

Die Mittel des TBSFV werden aufgebracht:

### § 15 {#par_15}

### Aufwandsentschädigung {#prov_aufwandsentschadigung}

(1) Den Mitgliedern des Landesausschusses und des Disziplinarausschusses steht für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung zu, deren Höhe von der Landesversammlung zu bestimmen ist.

(2) Barauslagen, die durch Ausübung eines Amtes erwachsen, sind zu ersetzen.