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# 5.Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen

5. Verordnung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom 17. Oktober 2024 über die Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen

> Aufgrund des § 44 Abs. 3 des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 42/2024, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Entschädigung für Mitglieder der Prüfungskommission {#prov_entschadigung_fur_mitglieder_der_prufungskommission}

Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen erhalten für ihre Prüfungstätigkeit folgende Aufwandsentschädigung (außerhalb des Dienstverhältnisses bzw. der Lehrverpflichtung):

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.