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# 6.LFBAG-Gebührenverordnung

6. Verordnung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom 17. Oktober 2024 über Prüfungsgebühren und sonstige Gebühren in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung (LFBAG-Gebührenverordnung)

> Aufgrund des § 44 Abs. 3 des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 42/2024, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Prüfungsgebühren für die Facharbeiterprüfung und Meisterprüfung {#prov_prufungsgebuhren_fur_die_facharbeiterprufung_und_meisterprufung}

(1) Für die Ablegung der Facharbeiterprüfung (§ 37 LFBAG 2024) ist eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 100,00 Euro zu entrichten. Bei Wiederholung der Prüfung ist neuerlich eine ermäßigte Prüfungsgebühr in der Höhe von 73,00 Euro zu entrichten.

(2) Für die Ablegung der Meisterprüfung (§ 41 LFBAG 2024) ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, keine Prüfungsgebühr zu entrichten. Eine Person ist zur Entrichtung einer Prüfungsgebühr in der Höhe von 250,00 Euro jedoch dann verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung für die Meisterprüfung jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt als Antritt gilt.

### § 2 {#par_2}

### Sonstige Gebühren {#prov_sonstige_gebuhren}

Für die einschlägigen Amtshandlungen gem. § 44 Abs. 1 Z. 3, 17, 20 und 21 LFBAG 2024 werden folgende Gebühren festgesetzt:

1.Ausstellung von Facharbeiterbriefen30,- Euro

2.Ausstellung von Meisterbriefen50,- Euro

3.Ausstellung von Duplikaten30,- Euro

4.Prüfungszulassung nach § 35 LFBAG 202420,- Euro

5.Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Vertragsstaat des EWR, oder einem Drittstaat erworben wurden 80,- Euro

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.