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# 42.Änderung der Satzung der Landwirtschaftskammer Tirol

42. Verordnung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vom 15. Dezember 2025, mit der die Satzung der Landwirtschaftskammer Tirol geändert wird

> Aufgrund des § 9 Abs. 2 lit. b des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2026, wird folgende mit Bescheid der Landesregierung vom 8. April 2026, LW-LR-6d/205-2026, genehmigte Satzungsänderung verordnet:

#### Artikel I

> Die Satzung der Landwirtschaftskammer Tirol vom 1. Jänner 2007, zuletzt geändert mit Beschluss der Vollversammlung vom 19. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 38 Abs. 1 wird im Wort „Orts-versammlung“ der Bindestrich gestrichen.

2. Im § 38 Abs. 3 lit. a wird die Wortfolge „aus ihrer Mitte“ durch die Wortfolge „sowie die Bestätigung der kooptierten Vorstandsmitglieder nach § 39 Abs. 4“ ersetzt.

3. Im § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „aus ihrer Mitte“ aufgehoben.

4. Im § 39 werden die Abs. 2 bis 5 durch folgende Abs. 2 bis 7 ersetzt:

„(2) Auf Antrag der Ortsbäuerin können mit Beschluss der Ortsversammlung für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode bis zu zwei Frauen, welche die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Sinne des § 38 Abs. 2 nicht erfüllen als „weitere Vorstandsmitglieder“ mit Sitz und beratender Stimme in den Ortsvorstand aufgenommen werden. Für die Beendigung des Mandates dieser Funktionärinnen gilt § 50 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß.

(3) Der Ortsvorstand bestellt am Wahltag aus seiner Mitte eine Kassierin. Dieser obliegt die Finanzgebarung und der jährliche Kassabericht bei der Ortsversammlung.

(4) Der Ortsvorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während dessen Funktionsperiode das Recht, an seine Stelle ein Mitglied im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 2 zu kooptieren. Dieses ist von der folgenden Ortsversammlung in seiner Funktion zu bestätigen und setzt die Funktionsperiode jenes Mitgliedes, an dessen Stelle es kooptiert wurde, fort.

(5) Dem Ortsvorstand obliegt die Besorgung aller sonstigen Aufgaben der Bäuerinnenorganisation auf Ortsebene, die nicht ausdrücklich der Ortsbäuerin zugewiesen sind.

(6) Die Ortsbäuerin hat den Ortsvorstand nach Bedarf oder auf Antrag der Bezirksbäuerin rechtzeitig einzuberufen und zu leiten. Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und die Ortsbäuerin oder deren Stellvertreterin als Vorsitzende sowie mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend sind. Der Ortsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Ortsvorstand kann bis zu 2 Auskunftspersonen mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen.“

5. Im § 41 Abs. 1 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „des betreffenden Gebietes“ die Wortfolge „sowie Wahlwerberinnen im Sinne des § 62 Abs. 1“ eingefügt.

6. Im § 43 Abs. 1 wird das Wort „sowie“ durch einen Bestrich ersetzt und nach der Wortfolge „im Amt befindlichen Bezirksbäuerinnen und deren Stellvertreterin/innen“ die Wortfolge „sowie Wahlwerberinnen im Sinne des § 62 Abs. 1“ eingefügt.

7. Im § 46 Abs. 1 wird das Wort „sowie“ durch einen Bestrich ersetzt und nach der Wortfolge „die im Amt befindliche Landesbäuerin und deren Stellvertreterin“ die Wortfolge „sowie Wahlwerberinnen im Sinne des § 62 Abs. 1“ eingefügt.

8. Im § 50 Abs. 2 wird die lit. c aufgehoben; die bisherige lit. d erhält die Buchstabenbezeichnung „c)“.

9. § 50 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Ist ein einzelnes Mitglied eines im Abs. 2 genannten Organs vorzeitig aus der Funktion geschieden, ist bei der nächstfolgenden Orts-, Gebiets-, Bezirks- oder Landesversammlung die Nachwahl durchzuführen. Ist der gesamte Ortsvorstand, Bezirksvorstand oder Landesvorstand ausgeschieden, sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.“

10. Im § 53 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „von einem Viertel der Mitglieder ist“ die Wortfolge „die Abstimmung schriftlich“ eingefügt.

11. Im § 62 werden die Abs.1, 2 und 3 durch folgende Abs. 1 bis 5 ersetzt:

„(1) Ein Mitglied der Bäuerinnenorganisation nach § 38 Abs. 2, das in der vorherigen Funktionsperiode als Orts-, Gebiets-, Bezirksbäuerin oder Landesbäuerin tätig war und im jeweiligen Wahlkreis den Hauptwohnsitz hat, kann sich zur Wahl einer Gebiets-, Bezirks- oder Landesbäuerin oder deren Stellvertreterin beim Wahlleiter bewerben. Die Bewerbung ist spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der jeweiligen Gebiets-, Bezirks- oder Landesversammlung schriftlich beim Wahlleiter einzubringen und gilt als Wahlvorschlag.

(2) Andere Wahlvorschläge als nach Abs. 1 sind spätestens in der Sitzung der jeweiligen Ortsversammlung, der jeweiligen Gebietsversammlung, der jeweiligen Bezirksversammlung und der Landesversammlung beim Wahlleiter mündlich oder schriftlich einzubringen.

(3) Wahlwerberinnen haben in der Sitzung der jeweiligen Versammlung ihre Zustimmungserklärung mündlich abzugeben.

(4) Im Fall einer Briefwahl nach § 63 ist die Versammlung als Live-Online-Versammlung durchzuführen. Wahlvorschläge und Zustimmungserklärungen sind in der Online-Versammlung mündlich oder schriftlich einzubringen bzw. abzugeben.

(5) Der jeweilige Wahlleiter überprüft unverzüglich die Wahlvorschläge hinsichtlich der Wählbarkeit der Wahlwerberinnen. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge samt Zustimmungserklärungen der Wahlwerberinnen und das Ergebnis der Überprüfung in das Protokoll nach § 54 aufzunehmen.“

12. Im § 66 Abs. 1 wird die Wortfolge „schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder“ durch die Wortfolge „schriftlicher Abstimmung von den Mitgliedern“ ersetzt.

13. Im § 66 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 4 lit. a und b“ gestrichen und durch das Zitat „Abs. 2 lit. a und b“ ersetzt.

14. § 69 dritter Satz hat zu lauten:

„Die mit Beschluss der Vollversammlung vom 15 Dezember 2025 beschlossen Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol in Kraft.“

#### Artikel II

Diese Satzung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.