# Parteienförderungsgesetz

Gesetz über die Förderung sowie die Transparenz der Landtagsparteien und -fraktionen (Parteienförderungsgesetz - PFG)

StF: LGBl.Nr. 52/2012

Sonstige Textteile

1. Abschnitt: Regelungsgegenstand, Begriffe

§ 1

1a. Abschnitt: Beschränkung der Wahlwerbung bei Landtagswahlen

§ 1a Betragsgrenze und Wahlwerbungsbericht

§ 1b Zeitliche Begrenzung

§ 1c Begrenzung der Wahlplakate und digitalen Wahlwerbeanlagen

§ 1d Überwachung

2. Abschnitt: Parteienförderung

§ 2 Anspruch auf Parteienförderung

§ 3 Ausmaß der Förderung, Zweckbindung

§ 4 Antragstellung, Verfahren und Auszahlung

§ 5 Änderungen aus Anlass einer Landtagswahl

§ 6 Änderungen während der Landtagsperiode

3. Abschnitt: Fraktionenförderung

§ 7 Finanzielle Förderung, Ausmaß und Zweckbindung

§ 8 Klubräumlichkeiten

§ 9 Verfahren und Auszahlung

4. Abschnitt: Offenlegung und Kontrolle

§ 10 Rechenschaftspflicht der Parteien

§ 10a Rechenschaftsbericht

§ 10b Anlagen zum Rechenschaftsbericht

§ 10c Prüfung der Parteien

§ 11 Prüfung der Landtagsfraktionen

§ 12 Rückzahlung

§ 12a Landes-Parteien-Transparenz-Senat

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 13 Verweise

§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 69/2022

Im RIS seit

13.12.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt

(2) Partei im Sinne dieses Gesetzes ist jede wahlwerbende Partei, die sich durch einen Wahlvorschlag an einer Landtagswahl beteiligt oder beteiligt hat, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes 2012 handelt oder nicht. Ihr zuzurechnen sind auch alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht.

(3) Eine der Partei nahestehende Organisation im Sinne dieses Gesetzes ist eine von der Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Eine Landtagsfraktion (§ 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag) bzw. ein Landtagsklub (§ 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag), eine Gemeindevertretungsfraktion sowie eine territorial übergeordnete Partei, der die Partei angehört (im Folgenden als Bundespartei bezeichnet), gelten nicht als nahestehende Organisation.

(4) Personenkomitee im Sinne dieses Gesetzes ist ein von der Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, der das Ziel hat, eine Partei oder einen Wahlwerber bzw. eine Wahlwerberin, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl und dem Wahltag, materiell zu unterstützen, und nach § 10a Abs. 1 des Parteiengesetzes 2012 als Personenkomitee registriert ist, ohne dass gegen seine Zurechnung zur Partei Widerspruch erhoben wurde.

(5) Wahlwerbungsaufwendungen im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden spezifisch für die Wahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer Partei ab dem Stichtag der Wahl zum Landtag bis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin. Mit einzurechnen sind Aufwendungen der Gliederungen der Partei sowie der Bundespartei, nahestehender Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Personenkomitees und einzelner Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.

(6) Sofern in diesem Gesetz die Begriffe Spende, Sponsoring und Inserat verwendet werden, sind diese im Sinne des Parteiengesetzes 2012 zu verstehen, mit der Maßgabe, dass entgegen § 2 Z. 5b lit. h des Parteiengesetzes 2012 auch Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu 150 Euro als Spende anzusehen sind. Nicht als Spende anzusehen sind Zuwendungen der Bundespartei sowie von nahestehenden Organisationen der Bundespartei.

*)Fassung LGBl.Nr. 69/2022

Im RIS seit

13.12.2022

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

(1) Jede Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Landtag und dem Wahltag maximal einen Betrag von 2,85 Euro pro wahlberechtigter Person aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien.

(2) Jede Partei hat einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag der Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen ist.

(3) Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen – getrennt nach der Landesorganisation der Partei sowie den einzelnen im § 1 Abs. 5 letzter Satz genannten Einheiten und Personen – gesondert auszuweisen: Aufwendungen für

(4) Dem Wahlwerbungsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller Gliederungen der Partei, aller nahestehenden Organisationen und aller Personenkomitees anzuschließen.

(5) Die Partei hat dafür zu sorgen, dass die Gliederungen der Partei, die Bundespartei, nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Personenkomitees und einzelne Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, der Partei alle erforderlichen Angaben zeitgerecht, richtig und vollständig übermitteln.

(6) Sämtliche Geschäftsstücke, Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Dokumente, die für die Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Wahlwerbungsbericht erforderlich sind, sind von der Partei einschließlich deren Gliederungen sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Übermittlung des Wahlwerbungsberichtes.

(7) Der Wahlwerbungsbericht muss unter Berücksichtigung der in Abs. 6 genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei vom Wirtschaftsprüfer bzw. der Wirtschaftsprüferin (§ 10c Abs. 2) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet werden. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.

Im RIS seit

13.12.2022

## § 1b Im RIS seit {#par_1b}

Mit der Verwendung von Wahlplakaten und digitalen Wahlwerbeanlagen in der Außenwerbung sowie mit Inseraten und Werbeeinschaltungen darf frühestens drei Wochen vor dem Wahltag begonnen werden.

Im RIS seit

13.12.2022

## § 1c Im RIS seit {#par_1c}

(1) Jede Partei darf in der Außenwerbung höchstens 300 Standorte für Wahlplakate oder digitale Wahlwerbeanlagen verwenden, wovon maximal an 50 Standorten Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden dürfen. Pro Standort dürfen höchstens drei Wahlplakate bzw. digitale Wahlwerbeanlagen oder zwei Großplakate bzw. große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden. Standorte sowie Wahlplakate und digitale Wahlwerbeanlagen von Einheiten und Personen im Sinne des § 1 Abs. 5 letzter Satz sind mit einzurechnen.

(2) Die Partei muss der Landesregierung die zur Verwendung gelangenden Standorte nach Abs. 1 in einer planlichen Darstellung im PDF-Format auf elektronischem Wege in eindeutig bestimmbarer Weise bekanntgeben. Standorte, an denen Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden, sind als solche besonders ersichtlich zu machen. Die Bekanntgabe hat spätestens bis zum Ende des ersten Tages zu erfolgen, der dem Tag des Beginns der Verwendung des Standortes folgt. Die Landesregierung hat die entsprechenden Informationen dem Landes-Rechnungshof und den Bezirkshauptmannschaften weiter zu leiten.

(3) Die Partei hat dafür zu sorgen, dass ihr die von Einheiten und Personen im Sinne des § 1 Abs. 5 letzter Satz zur Verwendung beabsichtigten Standorte rechtzeitig bekanntgegeben werden und diese Standorte in die Bekanntgabe nach Abs. 2 aufgenommen werden.

(4) Nicht unter diese Begrenzung fallen mobile Wahlplakate, die nur kurzzeitig im Zuge einer konkreten Wahlkampfveranstaltung aufgestellt werden.

Im RIS seit

13.12.2022

## § 1d Im RIS seit {#par_1d}

Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Einhaltung der §§ 1b und 1c zu überwachen. Festgestellte Verstöße sind dem Landes-Parteien-Transparenz-Senat (§ 12a) zu melden.

Im RIS seit

13.12.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Anspruch auf Parteienförderung haben

(2) Ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete wird einer Partei nach Abs. 1 zugerechnet, wenn die Person auf dem Wahlvorschlag der Partei kandidiert hat. Die Zurechnung endet, wenn die Person aus der Landtagsfraktion ihrer Partei (§ 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin austritt. Ein Austritt kann auf gleiche Weise widerrufen werden.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die maximale Gesamthöhe der jährlichen Förderung der Parteien (§ 2) bestimmt sich nach den vom Landtag im jeweiligen Landesbudget hiefür vorgesehenen Mitteln.

(2) Jede Partei, die mit drei oder mehr Abgeordneten im Landtag vertreten ist, hat Anspruch auf einen jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 130.000 Euro; dieser Betrag ändert sich im selben Verhältnis wie sich der Gesamtbetrag nach Abs. 1 im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Jahres 2012 ändert.

(3) Jede Partei hat hinsichtlich jenes Betrages, der nach Abzug der Sockelbeträge (Abs. 2) von der maximalen Gesamthöhe der Förderung (Abs. 1) verbleibt, einen Anspruch in Höhe eines Anteiles, der dem Anteil der auf sie bei der letzten Landtagswahl entfallenden gültigen Stimmen im Verhältnis zu den auf alle Parteien nach § 2 bei der letzten Landtagswahl entfallenden gültigen Stimmen entspricht; unterlässt eine Partei eine Antragstellung nach § 4 Abs. 1, so ist bei der Aufteilung der Beträge dennoch so vorzugehen, als ob die Partei fristgerecht einen Antrag gestellt hätte.

(4) Die Förderung darf ausschließlich für die landespolitische Arbeit der Partei im Land verwendet werden.

(5) Die Förderung in voller Höhe ist von der Bedingung abhängig, dass kein Rückzahlungstatbestand im Sinne des § 12 vorliegt.

*)Fassung LGBl.Nr. 69/2022

Im RIS seit

13.12.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Parteienförderung wird aufgrund eines schriftlichen Antrages jährlich gewährt. Der Antrag ist – bei sonstigem Verlust des Anspruchs – bis 30. September des Jahres, für das die Förderung beansprucht wird, oder im Fall der erstmaligen Antragstellung, weil die Partei neu im Landtag vertreten ist, innerhalb von zwei Monaten nach Konstituierung des neuen Landtages einzubringen.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Der zuerkannte Betrag ist im Ausmaß von 90 % unverzüglich nach Erlassung des Bescheides, im restlichen Ausmaß zum Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Wird der Bescheid nachträglich zum Nachteil der Partei geändert, dann ist die Rückzahlung des Übergenusses mit Bescheid aufzutragen.

(3) Für jede wahlwerbende Partei (§ 2 Abs. 1 lit. b) ist ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete für die Dauer der Landtagsperiode als Vertretung für die Parteienförderung zu ermächtigen. Dies erfolgt durch gemeinsame schriftliche Mitteilung aller Fraktionsangehörigen an die Landesregierung. Die gemeinsame schriftliche Mitteilung kann durch eine spätere derartige Mitteilung geändert werden.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Ändern sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Landtagswahl die im § 3 Abs. 2 und 3 festgelegten Anspruchsvoraussetzungen, so ist der Parteienförderung bis Ende des Monats, in dem sich der neue Landtag konstituiert, das alte und ab Beginn des Folgemonats das neue Wahlergebnis zu Grunde zu legen. Für Parteien, die bereits Parteienförderung beziehen, ist das neue Wahlergebnis ab Beginn des Folgemonats mit der Maßgabe zu Grunde zu legen, dass der Betrag nach § 3 Abs. 3, auf dessen Basis der stimmenabhängige Anteil der Partei berechnet wird, unverändert bleibt, auch wenn nach dem neuen Wahlergebnis weniger oder mehr Parteien als bisher einen Anspruch auf einen Sockelbetrag haben.

(2) Bei der Neuberechnung nach Abs. 1 ist der § 3 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für jeden Monat ein Zwölftel gebührt.

(3) Für Parteien, die bereits Parteienförderung beziehen, hat die Landesregierung die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und darüber mit Bescheid zu entscheiden. Darin ist der Betrag auch für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Aufgrund dessen sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien zu viel oder zu wenig erhalten haben.

(4) Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung keine Förderung mehr (Ausscheiden aus dem Landtag), so ist ihr im Bescheid nach Abs. 3 die Rückzahlung des Übergenusses aufzutragen. Im Übrigen ist ein Übergenuss mit der Förderung im folgenden Jahr, falls erforderlich auch mit jener weiterer Jahre, zu verrechnen, und eine Rückzahlung erst dann vorzuschreiben, wenn eine Verrechnung nicht möglich ist. Einer Partei, der aufgrund der Neuberechnung erstmals eine Förderung (Neueinzug in den Landtag) oder eine höhere Förderung als bisher zusteht, ist der zuerkannte Betrag unverzüglich nach Erlassung des Bescheides auszuzahlen. Der § 4 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Endet die Zurechnung eines Abgeordneten oder einer Abgeordneten zu einer Partei, ohne dass diese Person auch aus dem Landtag ausscheidet, so ist sie ab dem auf das Ausscheiden folgenden Monat bei der Berechnung der Förderung an diese Partei gemäß § 3 Abs. 2 (Sockelbetrag) nicht mehr zu berücksichtigen. Die Förderung ist von der Landesregierung erforderlichenfalls von Amts wegen mit Bescheid neu festzusetzen; § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wurde in diesen Fällen einer Partei bereits mehr überwiesen, so hat die Landesregierung nach § 5 Abs. 4 erster und zweiter Satz den Übergenuss zu verrechnen bzw. zurückzufordern. Rückforderungen oder Verrechnungen aus diesem Grund führen im Übrigen nicht zu einer neuerlichen Aufteilung nach § 3 Abs. 3.

(2) Schließt sich ein einer Partei nicht mehr zuzurechnender Abgeordneter oder eine solche Abgeordnete einer anderen im Landtag vertretenen Partei an bzw. bilden sie eine neue Partei, so entsteht daraus kein Anspruch auf zusätzliche Förderung bzw. überhaupt auf Förderung für diese Partei.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Jede Landtagsfraktion (§ 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag) hat Anspruch auf die Gewährung von Geldmitteln nach Maßgabe der folgenden Absätze. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei das aktuelle Gehalt eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 17, Gehaltsstufe 3 des Allgemeinen Gehaltsschemas alt des Landesbedienstetengesetzes 2000, samt besonderen Zulagen, Teuerungszulagen und entsprechenden Sonderzahlungen.

(2) Eine Landtagsfraktion mit einem oder zwei Mitgliedern erhält für jedes ihr zugehörige Mitglied monatlich im Vorhinein 27 % der Berechnungsgrundlage. Einer Landtagsfraktion mit drei oder mehr Mitgliedern gebühren 360 % der Berechnungsgrundlage. Die Geldmittel in Höhe von 360 % der Berechnungsgrundlage erhöhen sich für Landtagsfraktionen, die in der Landesregierung nicht vertreten sind, auf 370 %. Landtagsfraktionen mit mehr als acht Mitgliedern sind überdies für das neunte und jedes weitere Mitglied monatlich im Vorhinein 27 % der Berechnungsgrundlage anzuweisen. Die Geldmittel verringern sich für jede Person im Landesdienst, die einer Landtagsfraktion zur Verfügung gestellt ist, um 100 % der Berechnungsgrundlage oder, wenn das Beschäftigungsausmaß der betreffenden Person herabgesetzt ist, in dem Prozentsatz, der dem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(3) Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe eines Monats, so wirkt sich dies erst für den Folgemonat aus.

(4) Die Förderung darf ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben im Landtag verwendet werden.

(5) Die Förderung in voller Höhe ist von der Bedingung abhängig, dass kein Rückzahlungstatbestand im Sinne des § 12 vorliegt.

*)Fassung LGBl.Nr. 69/2022

Im RIS seit

13.12.2022

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Jeder Landtagsklub (§ 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages) hat Anspruch auf zwei Büroräume sowie ein Besprechungszimmer samt den notwendigen Standardeinrichtungen. Das Land hat auch für die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung dieser Räume Sorge zu tragen oder die Kosten dafür zu ersetzen. Die Zuweisung der Räume hat nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen, darüber hinaus ist auf die Größe der Klubs sowie auf die bisher von diesen genutzten Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin gewährt finanzielle Förderungen nach § 7 unmittelbar von Amts wegen; eine Entscheidung mit Bescheid erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich beantragt wird.

(2) Die Zuweisung und allfällige Entziehung von Klubräumlichkeiten nach § 8 erfolgt unmittelbar durch den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin von Amts wegen; eine Entscheidung über Ansprüche nach § 8 mit Bescheid erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich beantragt wird oder die Fraktion sich gegen die Entziehung wendet.

(3) Auf die Ansprüche nach den §§ 7 und 8 kann durch schriftliche Erklärung der Fraktion an den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin verzichtet werden. Der Verzicht kann auf gleiche Weise widerrufen werden.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Über die Rechenschaftspflicht, die sich aus den Vorschriften des Parteiengesetzes 2012 ergibt, hinaus gilt für Parteien, die eine Förderung nach dem 2. Abschnitt erhalten, Folgendes:

(2) Die Partei hat dafür zu sorgen, dass die Gliederungen der Partei, die Bundespartei, nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Personenkomitees, Beteiligungsunternehmen (§ 10b Abs. 2), Abgeordnete und einzelne Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, der Partei alle für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes (§§ 10a und 10b) erforderlichen Angaben zeitgerecht, richtig und vollständig übermitteln.

(3) Sämtliche Geschäftsstücke, Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Dokumente, die für die Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Rechenschaftsbericht (§§ 10a und 10b) erforderlich sind, sind von der Partei einschließlich deren Gliederungen sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Übermittlung des Rechenschaftsberichtes.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013, 69/2022

Im RIS seit

13.12.2022

## § 10a Im RIS seit {#par_10a}

(1) Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile sowie die Anlagen nach § 10b. Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei gemäß Abs. 2, weiters deren Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 3 und 4 auszuweisen; die Ausweisung hat gegliedert für die Landesorganisation und die einzelnen nicht-territorialen Gliederungen zu erfolgen. Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen der territorialen Gliederungen der Partei sowie der nahestehenden Organisationen gemäß Abs. 3 und 4 wie folgt gegliedert auszuweisen:

(2) Der Rechenschaftsbericht hat das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei zum Stichtag 31.12. des Berichtsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:

(3) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ertragsarten und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:

(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:

(5) Für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes gelten die §§ 189a, 190, 191, 193 Abs. 1, 195, 196, 196a, 197, 198 Abs. 1 bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung die Erträge und Aufwendungen – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 lit. b und c – gemäß Abs. 3 und 4 aufzugliedern sind. Aufwendungen und Erträge des Berichtsjahres sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu erfassen.

(6) Die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Einheiten dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen; diesfalls ist für diese anstelle der nach den Abs. 1 und 3 bis 5 sowie nach § 10b Abs. 3 lit. b und c gebotenen Ausweisung von Erträgen und Aufwendungen eine entsprechende Ausweisung von Einnahmen und Ausgaben ausreichend.

Im RIS seit

13.12.2022

## § 10b Im RIS seit {#par_10b}

(1) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller Gliederungen der Partei, aller nahestehenden Organisationen und aller Personenkomitees anzuschließen.

(2) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Landesorganisation der Partei, eine Gliederung der Partei oder eine nahestehende Organisation allein oder gemeinsam mindestens 5 % direkte Anteile oder 10 % indirekte Anteile oder Stimmrechte hält bzw. halten, wobei auch die Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung auszuweisen sind.

(3) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind gesondert auszuweisen:

(4) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht ist für jede Verbindlichkeit der Landesorganisation der Partei gemäß § 10a Abs. 2 lit. b Z. 2 anzugeben, wie hoch die Verbindlichkeit ist und gegenüber wem sie besteht.

(5) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste der Beratungsunternehmen und der Werbeagenturen, die für die Landesorganisation der Partei im Berichtsjahr tätig waren, anzuschließen, sofern das Entgelt für die Leistungen des Unternehmers oder der Agentur im Jahr insgesamt den Betrag von 1.000 Euro überschritten hat.

(6) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht ist zu bestätigen, dass die Fördermittel widmungsgemäß verwendet wurden (§ 3 Abs. 4).

Im RIS seit

13.12.2022

## § 10c Im RIS seit {#par_10c}

(1) Der Rechenschaftsbericht (§ 10a) samt allen Anlagen (§ 10b) muss unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 3 genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin (Abs. 2) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.

(2) Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin ist von der Landesregierung für fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der zu prüfenden Partei, den diese bis spätestens Ende Februar des Jahres, in dem der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin neu zu bestellen ist, vorzulegen hat; wird innerhalb der Frist kein Vorschlag vorgelegt, so bestellt die Landesregierung den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin ohne Vorschlag. Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüferin kann von der zu prüfenden Partei jederzeit gewechselt werden, indem der Landesregierung ein neuer Wirtschaftsprüfer bzw. eine neue Wirtschaftsprüferin zur Bestellung vorgeschlagen wird; die Bestellung erfolgt für fünf Jahre. Derselbe Wirtschaftsprüfer oder dieselbe Wirtschaftsprüferin darf eine Partei nicht länger als fünf aufeinanderfolgende Jahre prüfen; dies gilt nicht, solange jener Wirtschaftsprüfer oder jene Wirtschaftsprüferin herangezogen wird, der oder die auch nach dem Parteiengesetz 2012 zur Prüfung der Partei zuständig ist.

Im RIS seit

13.12.2022

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Fraktionen, die eine Förderung nach dem 3. Abschnitt erhalten, haben über ihre Einnahmen und Ausgaben genaue Aufzeichnungen zu führen. Einnahmen aus Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Spenden in Form von Sachleistungen ab einem Gesamtwert von 150 Euro pro Jahr und Spender bzw. Spenderin sowie Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten sind unter Angabe der Höhe der Einnahme und von wem sie stammt (Name und Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift) gesondert auszuweisen, wobei die Begriffe Spende, Sponsoring und Inserat (§ 1 Abs. 6) für Fraktionen sinngemäß gelten. Sämtliche Geschäftsstücke, Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Dokumente, die für die Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben erforderlich sind, sind von der Fraktion sieben Jahre geordnet aufzubewahren; die Frist beginnt mit Übermittlung des Ergebnisses der Prüfung nach Abs. 2. Spenden von Personen, deren Namen nicht feststellbar ist, sowie Spenden, bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende einer nicht genannten dritten Person handelt, dürfen sie nicht annehmen.

(2) Die Dokumente nach Abs. 1 sind jährlich durch jene Person, die auch die Partei, der die Landtagsfraktion zuzurechnen ist, nach § 10c Abs. 1 zu prüfen hat, auf ihre Ordnungsmäßigkeit und auf widmungsgemäße Verwendung der Förderung (§ 7 Abs. 4) überprüfen zu lassen. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit oder der widmungsgemäßen Verwendung sind ausdrücklich zu vermerken.

(3) Die Fraktion hat das vom Prüfer oder der Prüferin unterzeichnete Ergebnis der Prüfung nach Abs. 2 dem Landtagspräsidenten bzw. der Landtagspräsidentin bis spätestens Ende September des darauffolgenden Jahres zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen. Die Informationen über die Einnahmen aus Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Spenden in Form von Sachleistungen sowie aus Sponsoring und Inseraten (Abs. 1) sind zudem gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Informationen nach § 10b Abs. 3 lit. c mindestens drei Jahre auf der Homepage der Partei, der die Fraktion zuzurechnen ist, im Internet zu veröffentlichen; die Namen der Spender und Spenderinnen sind nach Ablauf der in Abs. 1 dritter Satz festgelegten Frist wieder zu löschen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013, 69/2022

Im RIS seit

13.12.2022

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Der Partei, der Landtagsfraktion bzw. deren Rechtsnachfolgern ist mit Bescheid die Rückzahlung der finanziellen Förderung anzuordnen, wenn

(2) Über eine Rückzahlung nach Abs. 1 lit. c entscheidet im Falle von Förderungen nach dem 2. Abschnitt die Landesregierung und im Falle von Förderungen nach dem 3. Abschnitt der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin; ansonsten entscheidet der Landes-Parteien-Transparenz-Senat (§ 12a).

(3) Bescheide nach Abs. 1 lit. a, b und d bis g dürfen nur bei Vorliegen entsprechender Ergebnisse der Prüfung durch den Landes-Rechnungshof (Art. 70 Abs. 1 der Landesverfassung), entsprechender Mitteilungen des Rechnungshofes an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat des Bundes (§ 12 Abs. 1 des Parteiengesetzes 2012), entsprechender Einwendungen des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüferin (§§ 1a Abs. 7, 10c Abs. 1 bzw. 11 Abs. 2) oder entsprechender Meldungen der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaften (§ 1d) erlassen werden. Das gilt nicht in Fällen, in denen eine Einsichtnahme in Dokumente nach den §§ 1a Abs. 6, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 1 nicht erforderlich ist.

(4) Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann die Landesregierung das Verfahren nach Abs. 1 lit. c auch mit dem Verfahren nach § 4 bzw. kann der Landtagspräsident oder die Landtagspräsidentin das Verfahren nach Abs. 1 lit. c mit jenem nach § 9 verbinden und anstelle der Rückzahlung mit Bescheid die Verrechnung mit künftigen Förderbeträgen anordnen. Übersteigt die Höhe der Rückzahlung nach Abs. 1 die Höhe der gewährten Förderung, so ist die Verrechnung des Differenzbetrages mit dem künftig zu gewährenden Förderbetrag anzuordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2022

Im RIS seit

13.12.2022

## § 12a Im RIS seit {#par_12a}

(1) Zur Entscheidung über die Rückzahlung einer finanziellen Förderung nach § 12 Abs. 1 lit. a, b und d bis g ist beim Amt der Landesregierung der Landes-Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet.

(2) Der Senat besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem bzw. der Vorsitzenden, einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied, sowie drei Ersatzmitgliedern. Zwei Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder müssen das rechtswissenschaftliche Studium oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet haben und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen, ein Mitglied bzw. dessen Ersatzmitglied muss aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder stammen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Senats sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Senat muss die Landesregierung (in Angelegenheiten betreffend Parteien) und den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin (in Angelegenheiten betreffend Landtagsfraktionen) auf deren Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder aus einem wichtigen Grund abzuberufen, z.B. wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Bestellung ausgeschlossen hätten.

(5) Die Beratungen und Abstimmungen des Senats sind nicht öffentlich. Auf Verlangen des bzw. der Vorsitzenden hat das Amt der Landesregierung dem Senat eine rechtskundige Person aus dem Stand der Landesbediensteten als Schriftführer oder Schriftführerin beizustellen. Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der allenfalls beigezogenen Schriftführer oder Schriftführerin zu unterfertigen ist; § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

(6) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen, mit denen die Rückzahlung einer Förderung angeordnet werden, sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Die Entscheidungen des Senats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Senats entscheidet das Landesverwaltungsgericht mit Senat.

(7) Auf Anordnung des bzw. der Vorsitzenden kann die Beratung und Abstimmung des Senats auch in Form einer Videokonferenz bzw. die Abstimmung auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Der oder die Vorsitzende hat bei seiner bzw. ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

(8) Im Falle der Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz

(9) Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf von dem bzw. der Vorsitzenden allen Mitgliedern des Senats unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der von dem bzw. der Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich alle Mitglieder an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt haben, die erforderliche Mehrheit dem Beschlussentwurf zugestimmt hat und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.

(10) Den Mitgliedern gebührt – soweit es nicht Landesbedienstete sind – der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.

Im RIS seit

13.12.2022

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Verweise auf das Parteiengesetz 2012 beziehen sich auf das Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2025.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2022, 11/2026

Im RIS seit

19.02.2026

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Jede Partei hat die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 bestehenden nahestehenden Organisationen und Personenkomitees innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 der Landesregierung zu melden.

(3) Auf den Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 1 lit. c) für das Berichtsjahr 2022 sind die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022 anzuwenden.

(4) Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben, gilt § 12 in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022.

(5) Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 11/2026 ereignet haben, gilt § 2 Z. 5b lit. j und k des Parteiengesetzes 2012 mit der Maßgabe, dass die im letzten Halbsatz des § 2 Z. 5b lit. j des Parteiengesetzes 2012 formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Impressum) entfallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2026

Im RIS seit

19.02.2026