# Gemeindegesetz

Umsetzungshinweis

RL (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33–47 [CELEX-Nr. 32022L2041]

Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz)

StF: LGBl.Nr. 40/1985

Sonstige Textteile

I. HAUPTSTÜCK: Äußerer Aufbau der Gemeinde

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Gliederung des Landes in Gemeinden

§ 2 Begriff und rechtliche Stellung der Gemeinde

§ 3 Grundsätze

2. Abschnitt: Gemeindegebiet

§ 4 Allgemeines

§ 5 Grenzstreitigkeiten

§ 6 Grenzänderungen

§ 7 Bestandsänderungen

3. Abschnitt: Gemeindeeinwohner und Ehrungen

§ 8 Einwohner und Bürger

§ 9 aufgehoben durch LGBl.Nr. 79/2016

4. Abschnitt: Symbole der Gemeinde

§ 10 Wappen

§ 11 Siegel

§ 12 Fahne

5. Abschnitt: Namensbezeichnungen

§ 13 Städte und Marktgemeinden

§ 14 Namensänderung

§ 15 Bezeichnung von Örtlichkeiten, Verkehrsflächen, Gebäuden und deren Nutzungseinheiten

II. HAUPTSTÜCK: Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 16 Allgemeines

§ 17 Eigener Wirkungsbereich

§ 18 Ortspolizeiliche Verordnungen

§ 19 Übertragener Wirkungsbereich

III. HAUPTSTÜCK: Wahl- und Stimmrecht

§ 20 Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters

§ 21 Volksbegehren

§ 22 Volksabstimmung

§ 22a Volksabstimmung über die Abberufung des Bürgermeisters

§ 23 Volksbefragung

§ 24 Wahl- und Abstimmungsverfahren

§ 25 Petitionsrecht

IV. HAUPTSTÜCK: Organe der Gemeinde

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 26 Bezeichnung der Organe

§ 27 Gemeindeamt

§ 28 Befangenheit

§ 29 Amtsverschwiegenheit

§ 30 aufgehoben

§ 31 Abberufung des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse durch die Gemeindevertretung

§ 32 Kundmachung von Verordnungen

§ 32a Zugang zu den Verordnungen (Inkrafttreten 1.7.2023)

§ 32b Sicherung der Authentizität und Integrität von im RIS kundzumachenden Verordnungen (Inkrafttreten 1.7.2023)

§ 32c Berichtigung von Kundmachungsfehlern (Inkrafttreten 1.7.2023)

§ 32d Verordnungssammlung (Inkrafttreten 1.7.2023)

§ 32e Sonstige Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal (Inkrafttreten 1.7.2022)

2. Abschnitt: Gemeindevertretung

§ 33 Allgemeines

§ 34 Mitgliederzahl

§ 35 Funktionsdauer

§ 36 Konstituierende Sitzung

§ 37 Gelöbnis

§ 38 Rechte

§ 39 Mandatsverlust und Mandatsverzicht

§ 40 Einberufung der Sitzungen

§ 41 Tagesordnung

§ 42 Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten

§ 43 Beschlüsse, Wahlen

§ 44 Abstimmung

§ 45 Verhandlungssprache

§ 46 Öffentlichkeit

§ 47 Verhandlungsschrift

§ 48 Vorsitz und Sitzungspolizei

§ 49 Geschäftsordnung

§ 50 Aufgaben

§ 51 Ausschüsse, Allgemeines

§ 52 Prüfungsausschuss

§ 53 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

3. Abschnitt: Gemeindevorstand

§ 54 Allgemeines

§ 55 Mitgliederzahl

§ 56 Wahl

§ 57 Wahlanfechtung

§ 58 Amtsverlust und Amtsverzicht

§ 59 Geschäftsordnung

§ 60 Aufgaben

4. Abschnitt: Bürgermeister

§ 61 Wahl durch die Gemeindevertretung

§ 62 Stellvertreter des Bürgermeisters

§ 63 Funktionsdauer, Amtsverzicht und Amtsverlust

§ 64 Gelöbnis und Dienstausweis

§ 65 Verhinderung des Bürgermeisters und Vizebürgermeisters

§ 66 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

§ 67 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

§ 68 Hemmung des Vollzuges

§ 69 Urkundenfertigung

V. HAUPTSTÜCK: Wirtschaft der Gemeinde

1. Abschnitt: Vermögensverwaltung

§ 70 Gemeindevermögen, Haftungen

§ 71 Wirtschaftliche Unternehmungen

2. Abschnitt: Haushaltsführung

§ 73 Allgemeines

§ 74 Einwendungen gegen den Voranschlag

§ 75 Voranschlagsprovisorium

§ 76 Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag

§ 77 Durchführung des Voranschlages

§ 78 Rechnungsabschluss

3. Abschnitt: Rechnungsführung

§ 79 Kassenführung

§ 80 Buchführung

Va. HAUPTSTÜCK: Besondere Dienste der Gemeinde

§ 80a Gemeindesanitätsdienst

§ 80b Gemeindevermittlungsdienst

VI. HAUPTSTÜCK: Aufsicht über die Gemeinde

§ 81 Allgemeines

§ 82 Aufsichtsbeschwerden

§ 83 Auskunftsrecht

§ 84 Prüfung von Verordnungen

§ 85 Prüfung von Bescheiden

§ 86 Prüfung von Beschlüssen

§ 87 Ersatzvornahme

§ 88 Ordnungsstrafen und Amtsverlust

§ 89 Auflösung der Gemeindevertretung

§ 90 Überprüfung der Gebarung

§ 91 Genehmigung von Beschlüssen

§ 92 Aufsichtsbehörde und Verfahren

VII. HAUPTSTÜCK: Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

1. Abschnitt: Gemeindeverbände

§ 93 Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung

§ 94 Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung

§ 95 Durch Gesetz oder Verordnung des Bundes gebildete Gemeindeverbände

§ 96 Gemeinsame Bestimmungen, Aufsicht

2. Abschnitt: Verwaltungsgemeinschaften und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

§ 97 Verwaltungsgemeinschaften

§ 97a Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden

VIII. HAUPTSTÜCK: Schlussbestimmungen

§ 98 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, Bezeichnung

§ 99 Strafen

§ 100 Sonstige Schlussbestimmungen

§ 102 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

§ 103 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 1 § 1Gliederung des Landes in Gemeinden {#par_1}

Das Land Vorarlberg gliedert sich in die in der Anlage genannten Ortsgemeinden. Soweit im Folgenden von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.

## § 2 § 2Begriff und rechtliche Stellung der Gemeinde {#par_2}

(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Aufgaben der Gemeinde sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen. Auf den Schutz der Umwelt zur Erhaltung der Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gemeinden haben die direkte Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Auch andere Formen der partizipativen Demokratie sollen gefördert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 4 § 4Allgemeines {#par_4}

(1) Das Gemeindegebiet muss eine zusammenhängende Fläche bilden. Jedes Grundstück muss zum Gebiet einer Gemeinde gehören.

(2) Die Grenzen der Gemeinden dürfen sich mit den Grenzen der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden.

(3) Verordnungen und Bescheide der Gemeinde gelten, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird, für das gesamte Gemeindegebiet.

(4) Fallen dem Land Vorarlberg durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, durch Verordnung diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geographische Lage, zuzuweisen.

## § 5 § 5Grenzstreitigkeiten {#par_5}

(1) Bei Streitigkeiten über den Verlauf von Grenzen zwischen zwei oder mehreren Gemeinden hat die Landesregierung nach Recht und Billigkeit durch Verordnung zu entscheiden.

(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Zuständigkeit zur vorläufigen Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur rechtswirksamen Erledigung der Grenzstreitigkeit durch Verordnung zu regeln.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, sind der übereinstimmende Wille der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grenzänderung dem öffentlichen Interesse nicht widerspricht. Zuvor hat die Landesregierung die Stimmberechtigten, die im betroffenen Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben, zu hören.

(2) Grenzänderungen gemäß Abs. 1 sind im Landesgesetzblatt kundzumachen und dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden.

(3) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich. Für eine allfällige Auseinandersetzung von Gemeindevermögen gilt § 7 Abs. 2 sinngemäß.

(4) Für Grenzänderungen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997, 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 7 § 7Bestandsänderungen {#par_7}

(1) Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § 1 in der Weise geändert wird, dass

hat die Landesregierung die beteiligten Gemeinden zu hören.

(2) Sofern die beteiligten Gemeinden nicht eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung des Gemeindevermögens einschließlich der Gemeindeanstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds vorgelegt haben, ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch Gesetz zu regeln.

(3) Im Falle des Abs. 1 lit. a bis c sind von der Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Neuwahlen der Gemeindevertretung auszuschreiben.

(4) Nach Erlassung eines Gesetzes gemäß Abs. 1 hat die Gemeinde ehestens die zuständige Behörde zum Zwecke der Berichtigung der öffentlichen Bücher zu verständigen.

(5) Die mit einer Gebietsänderung im Sinne des Abs. 1 verbundenen Kosten haben die beteiligten Gemeinden zu tragen. Kommt zwischen diesen eine Vereinbarung nicht zustande, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenen Vor- und Nachteile zu entscheiden.

(6) Alle durch eine Gebietsänderung im Sinne des Abs. 1 verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

## § 8 § 8*)Einwohner und Bürger {#par_8}

(1) Einwohner der Gemeinde sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Bürger der Gemeinde sind jene Einwohner der Gemeinde, die Landesbürger sind und das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997

## § 9 § 9*)Ehrungen {#par_9}

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 79/2016

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Jede Gemeinde hat das Recht, ein Wappen zu führen. Die Verleihung des Gemeindewappens obliegt der Landesregierung. Inhalt und Form des Wappens sind unter Bedachtnahme auf heraldische Grundsätze sowie die Geschichte oder Eigenart der Gemeinde festzusetzen. Ferner muss sich das Wappen von den Wappen anderer Gebietskörperschaften so unterscheiden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören.

(3) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens kann juristischen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden, wenn durch deren Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden, sie zu der Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung stehen und ein missbräuchlicher Gebrauch offenkundig nicht zu befürchten ist. Anlässlich der Verleihung kann festgelegt werden, dass das Gemeindewappen nur in bestimmtem Umfang geführt werden darf. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört, bei einer physischen Person mit dem Tod. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

(4) Die Verwendung des Gemeindewappens einschließlich von Nachbildungen ist unzulässig, soweit sie geeignet ist, eine besondere Berechtigung oder die Betrauung mit einer öffentlichen Aufgabe vorzutäuschen, das Wappen herabzuwürdigen oder das Ansehen der Gemeinde zu beeinträchtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 11 § 11Siegel {#par_11}

(1) Jede Gemeinde hat ein Siegel zu führen.

(2) Das Siegel hat die Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadt), den Namen und das Wappen der Gemeinde zu enthalten.

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Jede Gemeinde hat das Recht, eine Fahne (Flagge) zu führen. Sie hat das Aussehen der Fahne durch Verordnung festzusetzen.

(2) Das Recht zur Führung der Fahne kann juristischen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß. Hinsichtlich der Verwendung der Fahne gilt § 10 Abs. 4 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 13 § 13Städte und Marktgemeinden {#par_13}

(1) Gemeinden, die wegen ihrer Einwohnerzahl oder sonst für einen größeren über das Gemeindegebiet hinausgehenden Bereich eine hervorragende Bedeutung besitzen, kann die Landesregierung durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadt“ verleihen.

(2) Gemeinden, die wegen ihrer Einwohnerzahl oder sonst für einen über das Gemeindegebiet hinausgehenden Bereich eine besondere Bedeutung besitzen, kann die Landesregierung durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen.

## § 14 § 14Namensänderung {#par_14}

Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § 1 nur hinsichtlich des Namens einer Gemeinde geändert wird, hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Gemeinde kann im Gemeindegebiet geographische Bezeichnungen von ausschließlich oder überwiegend örtlicher Bedeutung sowie deren Schreibweise unter Bedachtnahme auf das sprachliche Herkommen durch Verordnung festsetzen.

(2) Die Landesregierung kann im Landesgebiet geographische Bezeichnungen von überörtlicher Bedeutung sowie deren Schreibweise unter Bedachtnahme auf das sprachliche Herkommen durch Verordnung festsetzen.

(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen mit Namen bezeichnen. Die Anbringung einer Tafel mit einer solchen Bezeichnung ist ohne Entgelt zu dulden.

(4) Der Bürgermeister hat alle Gebäude – unter Beachtung einer allfälligen Verordnung nach Abs. 8 – mit einer Nummer in Verbindung mit einer Ortsangabe zu bezeichnen; weist ein Gebäude mehrere Teile auf, die eigene Zugänge und Ver- und Entsorgungssysteme haben, sind diese Teile eigens mit einer solchen Nummer zu bezeichnen (Gebäudebezeichnung). Sofern es zur Unterscheidung notwendig ist, kann der Nummer ein Buchstabe beigefügt werden.

(5) Im Falle eines bewohnbaren Gebäudes hat der Gebäudeeigentümer die Nummer nach Abs. 4 von außen gut sichtbar anzubringen; die Gemeinde kann durch Verordnung festsetzen, dass die Anbringung in einheitlicher Form mit einer Tafel zu erfolgen hat. Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die Anbringung durch den Bürgermeister zu dulden. Der Bürgermeister hat dem Gebäudeeigentümer den Ersatz der durch die Anbringung der Nummer bedingten Kosten vorzuschreiben.

(6) Enthält ein Gebäude mehr als eine Wohnung oder sonstige Nutzungseinheit, hat der Gebäudeeigentümer diese mit einer Nummer – unter Beachtung einer allfälligen Verordnung nach Abs. 8 – zu bezeichnen (Bezeichnung der Nutzungseinheiten); sofern es zur Unterscheidung notwendig ist, kann der Nummer ein Buchstabe beigefügt werden. Der Gebäudeeigentümer hat die Bezeichnung und die Nutzungseinheit, auf die sie sich bezieht, dem Bürgermeister mitzuteilen.

(7) Solange der Gebäudeeigentümer seiner Verpflichtung nach Abs. 6 nicht nachkommt, kann der Bürgermeister die Bezeichnung der Nutzungseinheiten vornehmen.

(8) Die Landesregierung kann die Art der Gebäudebezeichnung nach Abs. 4 sowie der Bezeichnung der Nutzungseinheiten nach Abs. 6 durch Verordnung näher bestimmen, soweit dies zur Erzielung eines einheitlichen Gebäude- und Wohnungsregisters erforderlich ist.

(9) Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 hat der Bürgermeister, im Falle des Abs. 2 die Landesregierung, ehestens die zuständige Behörde zum Zwecke der Berichtigung der öffentlichen Bücher zu verständigen.

(10) Sofern dies zur Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters erforderlich ist, hat der Bürgermeister der Bundesanstalt Statistik Österreich die Gebäudebezeichnungen nach Abs. 4 und die Bezeichnungen der Nutzungseinheiten nach Abs. 6 zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 4/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

20.01.2022

## § 16 § 16Allgemeines {#par_16}

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im § 2 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Soweit sie Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgt, zu deren Regelung das Land zuständig ist, besteht kein Instanzenzug.

(3) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung einer staatlichen Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit einer Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das ortspolizeiliche Verordnungsrecht gemäß § 18.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 18 § 18Ortspolizeiliche Verordnungen {#par_18}

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.

## § 19 § 19Übertragener Wirkungsbereich {#par_19}

(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes oder des Bundes zu besorgen hat.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, im übertragenen Wirkungsbereich an der Vollziehung von Landesgesetzen auf Verlangen der zuständigen Behörde durch Ermittlungen, Strafvollzugs- und Vollstreckungsakte, Überwachung der Einhaltung landesrechtlicher Vorschriften sowie durch Ausübung von Zwangsbefugnissen, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, mitzuwirken, soweit dies die Leistungsfähigkeit der Gemeinde erlaubt.

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

III. HAUPTSTÜCK**)Wahl- und Stimmrecht

Die Gemeindevertretung und, soweit sich aus § 61 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 nichts anderes ergibt, der Bürgermeister sind von den Bürgern der Gemeinde und den ausländischen Unionsbürgern, die nach dem Gemeindewahlgesetz das aktive Wahlrecht besitzen, zu wählen.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997, 62/1998

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in bestimmter Weise erledigt werden.

(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

(3) Ein Volksbegehren muss von der Gemeindevertretung behandelt werden, wenn es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:

(4) Lehnt es die Gemeindevertretung ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es einer Volksbefragung zu unterziehen.

(5) Beschließt die Gemeindevertretung, dass dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat sie die für die Besorgung der betreffenden Angelegenheit allenfalls zuständigen anderen Organe der Gemeinde entsprechend anzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 4/2012, 5/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

31.01.2022

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Beachte

Die Wortfolge "oder es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist: a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon; zuzüglich c) für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon" in § 22 Abs. 1 Vbg. Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz - GG.), Vbg. LGBl. Nr. 40/1985 idF Vbg. LGBl. Nr. 4/2012 wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann durch eine Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) entschieden oder verfügt werden (Volksabstimmung).

(2) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von der Gemeindevertretung nach Maßgabe des § 62 Abs. 5 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes behandelt werden, wenn er mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) unterstützt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:

zuzüglich

zuzüglich

(3) Eine Volksabstimmung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt, gegebenenfalls nach Behandlung eines Antrages nach Abs. 2.

(4) Der Bürgermeister kann eine Volksabstimmung auch dann anordnen, wenn

(5) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.

(6) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist aufgrund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 23/2008, 4/2012, 67/2020, 4/2022, 5/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

31.01.2022

## § 22a § 22a*)Volksabstimmung über die Abberufung des Bürgermeisters {#par_22a}

(1) Ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählter Bürgermeister kann durch Volksabstimmung abberufen werden.

(2) Eine Volksabstimmung über die Abberufung des von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählten Bürgermeisters kann nur aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung angeordnet werden. Die Volksabstimmung ist durch Verordnung des Vizebürgermeisters anzuordnen. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr.62/1998

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Meinung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) durch eine Abstimmung erfragt werden (Volksbefragung).

(2) Eine Volksbefragung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:

(3) Weiters ist durch Verordnung des Bürgermeisters eine Volksbefragung anzuordnen, wenn

(4) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(5) Aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung kann eine Volksbefragung auch nur in einem Gebietsteil der Gemeinde durchgeführt werden, wenn die Angelegenheit ausschließlich diesen Teil berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 4/2012, 5/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

31.01.2022

## § 24 § 24Wahl- und Abstimmungsverfahren {#par_24}

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen nach diesem Hauptstück wird durch ein eigenes Gesetz geregelt.

## § 25 § 25*)Petitionsrecht {#par_25}

(1) Jede Person ist berechtigt, an die Gemeinde Petitionen zu richten. Es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Organe der Gemeinde sind

(2) In anderen Gesetzen begründete Organe der Gemeinde bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Die Geschäfte der Gemeindeorgane sind durch das Gemeindeamt (Marktgemeindeamt, Amt der Stadt) zu besorgen.

(2) Der Bürgermeister kann Bediensteten der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten die Befugnis übertragen, in seinem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.

(3) Wenn es zweckmäßig erscheint, bestimmte von der Gemeindevertretung zu bezeichnende Geschäfte des Gemeindeamtes in einzelnen Ortsteilen der Gemeinde gesondert zu besorgen, kann zur Leitung dieser Geschäfte ein Ortsvorsteher bestellt werden. Seine Bestellung erfolgt durch die Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode. Der Ortsvorsteher muss seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Ortsteil haben und in die Gemeindevertretung wählbar sein. Er ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und diesem für die ordnungsgemäße Besorgung der Geschäfte verantwortlich. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997, 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Der Bürgermeister, die Mitglieder der im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane der Gemeinde sowie die Gemeindebediensteten haben sich in folgenden Angelegenheiten der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und – soweit eine solche vorgesehen ist – ihre Vertretung zu veranlassen:

(2) Wenn andere als im Abs. 1 genannte Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit dieser Personen in Zweifel zu ziehen, hat das Kollegialorgan, dem die betroffene Person angehört, zu entscheiden, ob Befangenheit gegeben ist. Bei Angelegenheiten, die vom Bürgermeister nicht als Mitglied eines Kollegialorganes zu besorgen sind, entscheidet der Gemeindevorstand. Für Gemeindebedienstete entscheidet der Bürgermeister.

(3) Die bloße Rückwirkung einer alle im Abs. 1 genannten Personen oder einzelne Gruppen derselben oder die Bewohner einzelner Gemeindeteile betreffenden Maßnahme auf die Interessen des Einzelnen bildet keinen Befangenheitsgrund.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht, soweit verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen zur Anwendung gelangen. Überdies gelten sie nicht für Wahlen sowie im Falle der Abberufung des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse. Weiters gelten sie nicht für die Erlassung von Anordnungen, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richten, ausgenommen bei Erlassung von Verordnungen nach dem Raumplanungsgesetz, sofern dieser keine Veröffentlichung des Verordnungsentwurfes auf dem Veröffentlichungsportal im Internet vorangegangen ist.

(5) Liegt eine Befangenheit in einer Angelegenheit vor, die in einem Kollegialorgan in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird, so hat die befangene Person, soweit sie nicht ausdrücklich zur Auskunftserteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungsraum zu verlassen.

(6) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung, so hat die Landesregierung für die Behandlung dieser Angelegenheit einen Amtsverwalter zu bestellen, wobei der § 89 Abs. 3 und 6 sinngemäß anzuwenden ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Forderungen aus Schäden, für welche die Gemeindevertretung der Gemeinde haftet. Wenn ein anderes Kollegialorgan der Gemeinde gemäß § 26 Abs. 1 wegen Befangenheit beschlussunfähig ist, hat die Gemeindevertretung zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 24/2020, 4/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

20.01.2022

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Die Organe der Gemeinde haben nach Maßgabe der Gesetze Zugang zu Informationen zu gewähren. Soweit keine Pflicht zur Gewährung von Zugang zu Informationen besteht und auch sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind sie zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Mitglieder der in § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane.

(2) Die im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane können ihre Mitglieder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im einzelnen Fall von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Diese Zuständigkeit besitzt der Gemeindevorstand auch hinsichtlich des Bürgermeisters. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit der Bezirkshauptmannschaft.

(3) Im eigenen Wirkungsbereich besteht keine Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber der Gemeindevertretung, wenn diese die Informationen ausdrücklich verlangt.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 44/2025

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

04.09.2025

## § 30 § 30*) {#par_30}

*) aufgehoben durch § 35 Abs. 3 des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 3/1998

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Die Gemeindevertretung hat das Recht, den von ihr gewählten Bürgermeister sowie den Vizebürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse durch Beschluss abzuberufen.

(2) Ein Antrag auf Abberufung des Bürgermeisters bzw. des Vizebürgermeisters kann von mindestens einem Drittel der Gemeindevertreter schriftlich gestellt werden. Ein gültiger Beschluss auf Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag auf Abberufung des Bürgermeisters hat der Vizebürgermeister den Vorsitz in der Gemeindevertretung zu führen. Scheidet der Bürgermeister durch Abberufung vorzeitig aus dem Amt, so gelten bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters bzw. des Vizebürgermeisters die Regelungen über die Vertretung des Bürgermeisters bzw. des Vizebürgermeisters.

(3) Für die Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wurden die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse aufgrund von Wahlvorschlägen entsandt, so kann ein Antrag auf Abberufung von der Mehrheit der der Fraktion angehörigen Gemeindevertreter gestellt werden. Stimmen, die nicht für diesen Antrag abgegeben werden, sind ungültig.

(4) Die Sitzung der Gemeindevertretung, in der über einen Antrag auf Abberufung entschieden werden soll, hat innerhalb von vier Wochen ab Einbringung des Antrages stattzufinden.

*) Fassung LGBl.Nr.62/1998, 20/2004, 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Verordnungen der Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Kundmachung. Der Bürgermeister hat die Kundmachung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten die Verordnungen mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

(2) Die Kundmachung hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Verordnungsblatt der Gemeinde im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Der Bürgermeister gibt zu diesem Zweck ein eigenes Verordnungsblatt heraus, dessen Titelblatt im Kopfteil die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Stadt“, „Verordnungsblatt der Marktgemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Gemeinde“ ergänzt durch den Namen der jeweiligen Gemeinde, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer zu enthalten hat.

(3) Die im Rahmen des RIS kundzumachenden Verordnungen sind entsprechend dem § 32b an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen. Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen o.dgl.) zu den kundzumachenden Verordnungen vorhanden sind, können diese zugleich mit der Kundmachung der Verordnung unter derselben Adresse dauerhaft veröffentlicht werden.

(4) Wenn und solange die Kundmachung der Verordnungen oder die Bereithaltung zur Abfrage im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 36 Abs. 3 der Landesverfassung entsprechenden Weise zu erfolgen. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der in Abs. 3 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

(5) Teile einer Verordnung, deren Umfang oder technische Gestaltung die Kundmachung im Rahmen des RIS nicht zulässt, sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen. Die Auflage hat für die Dauer der Geltung der Verordnung im Gemeindeamt während der Amtsstunden zu erfolgen. Der Bürgermeister hat in einer Fußnote zu jenem Teil der Verordnung, der im Rahmen des RIS kundgemacht wird, auf die Auflage zur allgemeinen Einsicht hinzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 34/2018, 4/2022, 44/2025

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

04.09.2025

## § 32a Im RIS seit {#par_32a}

(1) Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer unter der in § 32 Abs. 3 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.

(2) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass jede Person im Gemeindeamt in alle Verordnungen Einsicht nehmen und gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke bzw. Vervielfältigungen der Verordnungen erhalten kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

20.01.2022

## § 32b Im RIS seit {#par_32b}

(1) Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.

(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Der Bürgermeister hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens eine Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

20.01.2022

## § 32c Im RIS seit {#par_32c}

(1) Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im Verordnungsblatt

(2) Sinnstörender Kundmachungsfehler ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original des Beschlusses der kundzumachenden Verordnung, die im Zuge der Kundmachung unterlaufen ist.

(3) Eine Berichtigung darf nicht erfolgen, wenn dadurch in Rechte eingegriffen würde.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

20.01.2022

## § 32d Im RIS seit {#par_32d}

(1) Der Bürgermeister hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung für die Dauer ihrer Geltung in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS im Internet unter der in § 32 Abs. 3 genannten Internetadresse oder auf der Homepage der Gemeinde im Internet zur Abfrage bereit gehalten wird.

(2) Von der Verpflichtung zur Aufnahme in die Verordnungssammlung ausgenommen sind:

(3) Soweit eine Ausnahme nach Abs. 2 beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt bestehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

20.01.2022

## § 32e Im RIS seit {#par_32e}

(1) Die Gemeinde hat ein „Veröffentlichungsportal“ einzurichten, das unter dieser Bezeichnung über die Startseite ihrer Homepage im Internet zugänglich sein muss. Auf diesem Veröffentlichungsportal sind jedenfalls jene Inhalte zugänglich zu machen, für welche dies gesetzlich unter Bezug auf diese Bestimmung vorgesehen ist.

(2) Wenn und solange die Veröffentlichung im Internet nach Abs. 1 nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, so hat die Veröffentlichung dadurch zu erfolgen, dass die Inhalte auf andere geeignete Weise allgemein zugänglich gemacht werden.

(3) Der Beginn und das Ende der Veröffentlichung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Zu diesem Zweck kommt insbesondere ein Aktenvermerk über den Beginn und das Ende der Veröffentlichung oder eine elektronisch erstellte Dokumentation der Dauer der Veröffentlichung in Betracht.

(4) Ergänzend zu den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass jede Person im Gemeindeamt während der Amtsstunden in die Veröffentlichungen auf dem Veröffentlichungsportal sowie in die sonstigen gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen auf der Homepage der Gemeinde im Internet Einsicht nehmen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

20.01.2022

## § 33 § 33Allgemeines {#par_33}

(1) In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung „Stadtvertretung“.

(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung „Gemeindevertreter“, in Städten die Bezeichnung „Stadtvertreter“.

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden

bis zu 500 Einwohnern

9

mit 501 bis 1.000 Einwohnern

12

mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern

15

mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern

18

mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern

21

mit 2.501 bis 5.000 Einwohnern

24

mit 5.001 bis 8.000 Einwohnern

27

mit 8.001 bis 11.000 Einwohnern

30

mit 11.001 bis 15.000 Einwohnern

33

mit mehr als 15.000 Einwohnern

36

(2) Die Zahl der Gemeindevertreter ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln. Seit der letzten Volkszählung allenfalls eingetretene Änderungen des Gemeindegebietes sind hiebei zu berücksichtigen.

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 35 § 35*)Funktionsdauer {#par_35}

(1) Die Funktionsdauer der Gemeindevertretung beträgt fünf Jahre. Die Funktionsdauer beginnt mit dem Gelöbnis der Gemeindevertreter in der konstituierenden Sitzung und endet mit dem Gelöbnis der neu gewählten Gemeindevertreter.

(2) Die Gemeindevertretung kann in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Gemeindevertreter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihre Auflösung beschließen. Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzleute erledigt ist, verlieren auch alle übrigen Gemeindevertreter ihr Mandat. Die Funktionsdauer der von der Auflösung oder der Rechtsfolge des zweiten Satzes betroffenen Gemeindevertreter endet mit dem Gelöbnis der neu gewählten Gemeindevertreter.

(3) Die im Falle des Abs. 2 neu gewählte Gemeindevertretung bleibt nur für den Rest der Funktionsdauer im Amt. Falls jedoch innert sechs Monaten vor den allgemeinen Gemeindevertretungswahlen in einer Gemeinde Neuwahlen gemäß Abs. 2 stattgefunden haben, unterbleibt in diesen Gemeinden die allgemeine Wahl. Die Gemeindevertretung bleibt in diesem Falle bis zum Ende der folgenden Funktionsdauer im Amt.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2004

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Die konstituierende Sitzung der neugewählten Gemeindevertretung ist vom Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens vier Wochen nach dem Wahltag oder, im Falle einer Stichwahl des Bürgermeisters, spätestens vier Wochen nach diesem Wahltag stattfinden kann. Im Falle eines Einspruches gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses ist die konstituierende Sitzung so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung der Landeswahlbehörde stattfinden kann. Bei Verhinderung von Gemeindevertretern gilt der § 42 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde bis nach der Ablegung des Gelöbnisses durch die Gemeindevertreter den Vorsitz zu führen. Wenn der Bürgermeister erst aus der Mitte der Gemeindevertreter zu wählen ist (§ 61 Abs. 1), hat er den Vorsitz jedoch bis nach der Wahl des Bürgermeisters zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr.62/1998, 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Die Gemeindevertreter haben in der konstituierenden Sitzung vor dem Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Verfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und das Wohl der Gemeinde … nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“

(2) Ist der Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde gleichzeitig Gemeindevertreter, so hat er das Gelöbnis gemäß Abs. 1 nach Ablegung des Gelöbnisses der übrigen Gemeindevertreter vor diesen abzulegen.

(3) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist jedoch zulässig.

(4) Nach der konstituierenden Sitzung eintretende Gemeindevertreter und Ersatzleute haben das Gelöbnis spätestens in der ersten Gemeindevertretungssitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Bürgermeister abzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

04.09.2025

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Die Gemeindevertreter sind in Ausübung ihres Mandates frei und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind berechtigt, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, Anträge zu stellen und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen. Parteifraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, haben das Recht, einen Gemeindevertreter oder ein Ersatzmitglied in die Sitzungen dieses Ausschusses zu entsenden; sie können daran mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung in die zur Behandlung stehenden Akten oder Aktenteile, die für die Entscheidungsfindung maßgeblich sind, Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen. Wird ein Beratungsgegenstand nach § 41 Abs. 3 erst zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen, besteht dieses Recht bis zur Behandlung des Gegenstandes. Die Rechte nach diesem Absatz gelten nicht für Mitglieder der Gemeindevertretung in Angelegenheiten, in denen sie befangen sind.

(4) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder der Gemeindevertretung berechtigt, in den Sitzungen der Gemeindevertretung mündliche oder schriftliche Anfragen an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Gemeindevorstandes zu richten. Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten zu beantworten. Erfolgt die Beantwortung im Rahmen einer Sitzung der Gemeindevertretung, hat dies unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu geschehen; ansonsten hat die Beantwortung schriftlich zu ergehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Ein Gemeindevertreter ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn

(2) Der Mandatsverlust ist durch den Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Bezirkswahlbehörde auszusprechen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(3) Ein Gemeindevertreter kann auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Die Verzichtserklärung ist persönlich dem Bürgermeister zu übergeben. Sie ist ab Übergabe unwiderruflich und wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit der Übergabe wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997, 4/2012, 44/2013, 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal, zu Sitzungen einzuberufen.

(2) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung einzuberufen, wenn es wenigstens ein Viertel der Gemeindevertreter unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, der in den Wirkungsbereich der Gemeindevertretung fällt, oder wenn es die Aufsichtsbehörde unter Angabe einer Begründung verlangt. Die Sitzung hat innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen des Antrages stattzufinden.

(3) Die Einberufung muss den Gemeindevertretern schriftlich und spätestens am fünften Tag vor der Sitzung zugestellt werden. Eine Einberufung mit E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form ist nur zulässig, wenn der Gemeindevertreter schriftlich zustimmt. Sonntage oder Feiertage sind in die Frist nicht einzurechnen. In der Einberufung sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) bekannt zu geben.

(4) Die Einberufung mit E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form gilt mit dem Verschicken an den Gemeindevertreter als zugestellt. Für sonstige Einberufungen gelten die Abs. 5 bis 8.

(5) Bei Abwesenheit eines Gemeindevertreters kann die Einberufung auch an erwachsene Dienstnehmer oder Haushaltsangehörige des Empfängers zugestellt werden, sofern sie dem Zusteller bekannt sind.

(6) Werden Personen nach Abs. 5 nicht angetroffen, so kann die Einberufung dem in demselben Haus wohnenden Vermieter oder einer von diesem bestellten, ebenda wohnenden Aufsichtsperson eingehändigt werden, wenn diese Personen zur Annahme bereit sind.

(7) Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekannt zu machen. Die Anzeige ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.

(8) Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.

(9) Gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung sind Zeit und Ort sowie die Tagesordnung einer öffentlichen Gemeindevertretungssitzung bis zum Ende der Sitzung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e).

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

20.01.2022

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Der Bürgermeister hat die Tagesordnung einer Sitzung der Gemeindevertretung festzusetzen. Ein auf der Tagesordnung stehender Gegenstand kann, ausgenommen im Falle der Abs. 2 bis 4, vom Vorsitzenden oder durch Beschluss der Gemeindevertretung zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abgesetzt werden. Die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände kann nach Festsetzung der Tagesordnung nur mehr durch die Gemeindevertretung abgeändert werden.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in den Wirkungsbereich der Gemeindevertretung fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeindevertretungssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens zwei Gemeindevertretern spätestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. Sonntage oder Feiertage sind in die Frist nicht einzurechnen.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann in diese aufgenommen werden, wenn dies die Gemeindevertretung vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt. Solche Gegenstände dürfen erst am Schluss der Sitzung behandelt werden.

(4) Jede Tagesordnung hat einen Punkt „Allfälliges“ zu enthalten. Unter den Tagesordnungspunkten „Berichte“, „Allfälliges“ und dergleichen dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 42 § 42Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten {#par_42}

(1) Die Gemeindevertreter sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ist ein Gemeindevertreter an der Teilnahme verhindert, so ist dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Wenn Gemeindevertreter verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, hat der Bürgermeister unverzüglich an deren Stelle und mit deren Rechten die Ersatzleute in der Reihenfolge zu der Sitzung einzuberufen, in der sie nach den Bestimmungen über die Wahl zur Gemeindevertretung auf frei werdende Gemeindevertretungssitze nachrücken.

(3) Bei unvorhergesehener Verhinderung eines zur Sitzung einberufenen Gemeindevertreters oder Ersatzmitgliedes ist das nächstfolgende, nicht verhinderte Ersatzmitglied auch ohne Einberufung durch den Bürgermeister berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen, wenn dies vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden mitgeteilt wird.

(4) Wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, darf nur ein Ersatzmitglied derselben Parteiliste zu der Sitzung einberufen werden oder an der Sitzung teilnehmen.

## § 43 § 43Beschlüsse, Wahlen {#par_43}

(1) Die Gemeindevertretung kann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn sämtliche Gemeindevertreter ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und zur Zeit der Abstimmung wenigstens die Hälfte der Gemeindevertreter anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.

(2) Ist die Gemeindevertretung beschlussunfähig, so kann unter Berufung darauf zur Behandlung derselben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Ladungen müssen wenigstens zwölf Stunden vor Beginn der Sitzung zugestellt sein. Bei einer solchen Sitzung ist die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Gemeindevertreter anwesend ist.

(3) Bei Berechnung der Beschlussfähigkeit ist jede sich ergebende Teilzahl nach oben aufzurunden.

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bedarf es zu einem Beschluss der Gemeindevertretung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

(3) Die Abstimmung hat durch Erheben der Hand oder Aufstehen von den Sitzen zu erfolgen. Lässt sich auf diese Weise das Ergebnis nicht zweifelsfrei feststellen, so ist der Vorsitzende befugt, eine namentliche Abstimmung anzuordnen. Eine namentliche Abstimmung ist auch dann durchzuführen, wenn es gesetzlich festgelegt ist, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder wenn es von einem Viertel der Gemeindevertreter verlangt wird. Bei Wahlen ist eine namentliche Abstimmung nicht zulässig.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist geheim abzustimmen, wenn es gesetzlich festgelegt ist oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt. Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten, ausgenommen bei Wahlen, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Eine geheime Abstimmung ist mit Stimmzetteln vorzunehmen.

(5) Die Gemeindevertreter haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 45 § 45Verhandlungssprache {#par_45}

Die Verhandlungssprache der Gemeindevertretung ist die deutsche Sprache.

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(1a) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dass Ton- und Bildaufnahmen einschließlich der Übertragung der öffentlichen Sitzung im Internet zulässig sind. Im Beschluss können die näheren Modalitäten, wie z.B. eine Bildfixierung, geregelt werden; die Aufnahmen dürfen dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Gemeindevertretung beschließt anderes.

(2) Soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach § 29 Abs. 1 erforderlich ist, hat der Bürgermeister bei Festsetzung der Tagesordnung Gegenstände in eine nichtöffentliche Sitzung zu verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch die Gemeindevertretung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen, wenn sie der Meinung ist, dass kein Geheimhaltungsgrund vorliegt.

(3) Stellt sich erst während der Sitzung heraus, dass hinsichtlich eines Tagesordnungspunktes ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt, ist im Hinblick auf diesen Tagesordnungspunkt die Öffentlichkeit von der Gemeindevertretung auszuschließen.

(4) Bei Behandlung des Voranschlages oder Rechnungsabschlusses der Gemeinde, des Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß § 90, der Berichte des Landes-Rechnungshofes und des Rechnungshofes sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(5) Anträge auf Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung und auf Ausschluss der Öffentlichkeit sowie Personalangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

(6) Bei nichtöffentlichen Sitzungen ist die Beratung vertraulich. Die Gemeindevertretung kann darüber hinaus auch die Vertraulichkeit der Beschlussfassung beschließen, soweit diesbezüglich ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022, 44/2025

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

04.09.2025

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

(2) Sofern mit der Abfassung der Verhandlungsschrift von der Gemeindevertretung nicht ein Gemeindevertreter oder ein Gemeindebediensteter als Schriftführer beauftragt ist, hat die Gemeindevertretung damit eine in die Gemeindevertretung wählbare Person zu betrauen. Diese Person ist, soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach § 29 Abs. 1 erforderlich ist, zur Verschwiegenheit über die ihr im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(3) Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

(4) Die Verhandlungsschrift ist spätestens ab der Einberufung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung während der Amtsstunden im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Gemeindevertreter bereitzuhalten. Den Parteifraktionen ist auf ihr Verlangen eine Kopie der Verhandlungsschrift zu übermitteln.

(5) Den Gemeindevertretern steht es frei, wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich, spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.

(6) Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jeder Person erlaubt. Der Bürgermeister hat die Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen zudem auf dem Veröffentlichungsportal im Internet für die Dauer von mindestens drei Monaten zu veröffentlichen (§ 32e).

(7) Soweit nicht § 32 Anwendung findet, sind die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die in öffentlichen Sitzungen gefasst wurden, ohne unnötigen Aufschub für mindestens zwei Wochen, jedenfalls aber bis zur Veröffentlichung der Verhandlungsschrift nach Abs. 6, auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e).

(8) Die Verhandlungsschriften über nichtöffentliche Gemeindevertretungssitzungen sind gesondert zu führen. Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß.

(9) Die Verhandlungsschriften sind im Gemeindearchiv aufzubewahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022, 44/2025

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

04.09.2025

## § 48 § 48*)Vorsitz und Sitzungspolizei {#par_48}

(1) Der Bürgermeister hat den Vorsitz in der Gemeindevertretung zu führen. Er hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Der Vorsitzende ist auch berechtigt, die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen. Er hat jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen. Er darf die Rede eines Gemeindevertreters aber nur zur Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte unterbrechen, oder wenn es sich um Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 6 handelt.

(2) Maßnahmen des Vorsitzenden sind bei Abschweifung von der Sache der Ruf zur Sache, bei Reden, die den Anstand verletzen oder einen strafbaren Tatbestand begründen, der Ruf zur Ordnung.

(3) Nach zweimaligem Ruf zur Sache oder nach dem Ruf zur Ordnung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.

(4) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung schließen.

(5) Bei Störungen von Sitzungen der Gemeindevertretung durch die Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Die Entfernung der Zuhörer erstreckt sich auf Presse und Rundfunkberichterstatter nur dann und insoweit, als sie an der Ruhestörung beteiligt waren.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

## § 49 § 49Geschäftsordnung {#par_49}

(1) Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Rednerliste oder der Aussprache, auf Vertagung des Gegenstandes oder Übergang zur Tagesordnung allen anderen Anträgen voraus. Über die Reihenfolge der Abstimmung solcher Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden.

(2) Hierauf ist zuerst über die Abänderungs- und Zusatzanträge abzustimmen. Über weiter gehende Anträge ist jedoch stets vor den weniger weit gehenden abzustimmen. Im Streitfalle hat der Vorsitzende zu entscheiden, welcher Antrag als weiter gehend anzusehen ist.

(3) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.

(4) Die Gemeindevertretung hat das Recht, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben. Diese kann insbesondere nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Redeordnung, über Anträge auf Geschäftsbehandlung und über die Ausübung der Sitzungspolizei enthalten.

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

(2) Die Gemeindevertretung kann für bestimmte Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, die für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sind, das Beschlussrecht an sich ziehen.

(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, das ihr zustehende Beschlussrecht in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. b mit Ausnahme der Z. 4 und 12 an den Gemeindevorstand abtreten. Bei finanziellen Verpflichtungen darf das Beschlussrecht für Geschäfte mit einem Wert im Einzelfall bis höchstens 10 % der Finanzkraft (§ 73 Abs. 3) abgetreten werden.

(4) Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, den Bürgermeister allgemein oder fallweise ermächtigen, in ihrem Namen Zugang zu Informationen nach § 29 Abs. 1 zu gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 94/2012, 79/2016, 34/2018, 44/2025

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

04.09.2025

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Gemeindevertretung nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse bestellen

(2) Die Ausschüsse können von der Gemeindevertretung, vom Gemeindevorstand oder vom Bürgermeister zur Erstattung von Gutachten beauftragt werden.

(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Ausschuss nach Abs. 1 lit. c das Beschlussrecht im Rahmen des § 50 Abs. 3 abtreten. In diesen Fällen gilt § 50 Abs. 4 für den Ausschuss sinngemäß.

(4) In Gemeinden, in denen die Zahl der Gemeindevertreter neun oder zwölf beträgt, müssen einem Ausschuss mindestens drei, in allen übrigen Gemeinden mindestens fünf Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sind aus der Mitte der Gemeindevertreter oder deren Ersatzleute nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zu wählen. Für Ausschussmitglieder sind in gleicher Weise eine erforderliche Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder, die noch kein Gelöbnis abgelegt haben, sind unverzüglich nach ihrer Wahl vom Bürgermeister anzugeloben. Der Wortlaut des Gelöbnisses bestimmt sich nach § 37 Abs. 1.

(5) Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern die Gemeindevertretung nicht selbst einen Obmann und Obmann-Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Als Obmann dürfen jedoch Ersatzleute der Gemeindevertretung nicht gewählt werden. Bei der Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen.

(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Obmann eines Ausschusses auf Verlangen die für die Tätigkeit des Ausschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Den Mitgliedern eines Ausschusses gemäß Abs. 1 lit. b steht das Recht zu, in die einschlägigen Akten und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die mit der Führung der betreffenden Angelegenheiten betrauten Organe der Gemeinde sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern jeden gewünschten Aufschluss zu geben.

(8) Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Davon abweichend kommt die Pflicht zur Einberufung der ersten Ausschusssitzung dem Bürgermeister zu, wenn der Obmann des Ausschusses erst in dieser Sitzung gewählt werden soll. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Falls damit größere Kosten verbunden sind, bedarf es der Zustimmung der Gemeindevertretung.

(9) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. Beschlussfassung beschließen, soweit ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 28, 29, 38 Abs. 1 bis 3, 40 bis 45 und 47 bis 49 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben dem Obmann des Ausschusses zukommen. Abweichend von § 47 Abs. 1 lit. f erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 3/2020, 44/2025

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

04.09.2025

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(1) Die Gemeindevertretung hat zur Überwachung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der Anstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde sowie der wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist (§ 71 Abs. 2), einen Ausschuss gemäß § 51 Abs. 1 lit. b zu wählen (Prüfungsausschuss). Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder der Ausschüsse gemäß § 51 Abs. 1 lit. c sowie jene Mitglieder der Gemeindevertretung, die Gemeindebedienstete sind, dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören. Gehören der Gemeindevertretung mehr als eine Parteifraktion an, kommt das Vorschlagsrecht für den Obmann des Prüfungsausschusses jenen Parteifraktionen zu, die nicht den Bürgermeister stellen.

(2) Der Prüfungsausschuss hat die Gebarung in Bezug auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

(3) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung mindestens zweimal jährlich, einmal hievon unvermutet, sowie außerdem bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Person zu überprüfen.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist der Gemeindevertretung ein schriftlicher Bericht des Prüfungsausschusses ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Wenn ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses einen Minderheitenbericht abgeben wollen, so haben sie das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung des Berichtes einen solchen schriftlich zu erstatten, der dem Bericht des Prüfungsausschusses anzufügen ist. Vor der Vorlage an die Gemeindevertretung ist dem Bürgermeister und der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Person Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahmen sind der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen. Den Parteifraktionen ist je eine Kopie des Berichtes und der allfälligen Stellungnahmen mindestens eine Woche vor der Gemeindevertretungssitzung, in der der Bericht behandelt wird, zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 15/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

13.02.2019

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Sitzungen eines Ausschusses können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall

(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse eines Ausschusses unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied dieser Form der Übermittlung nach § 40 Abs. 3 zugestimmt hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten; § 47 gilt sinngemäß.

(3) Geheime Abstimmungen und Wahlen dürfen nicht im Rahmen einer Videokonferenz oder eines Umlaufbeschlusses durchgeführt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

20.01.2022

## § 54 § 54Allgemeines {#par_54}

3. AbschnittGemeindevorstand

(1) In Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.

(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes führen die Bezeichnung „Gemeinderat“, in Städten die Bezeichnung „Stadtrat“.

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

Die Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes hat die Gemeindevertretung in ihrer konstituierenden Sitzung festzusetzen. Diese Zahl muss mindestens drei betragen, darf aber im Übrigen den vierten Teil der Zahl der Gemeindevertreter nicht übersteigen. Für den Beschluss der Gemeindevertretung gilt § 44 mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidend ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind einzeln aus der Mitte der Gemeindevertreter auf die Funktionsdauer der Gemeindevertretung durch Stimmzettel zu wählen. Es bedarf hierzu der unbedingten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Gemeindevorstandes.

(2) Gehören der Gemeindevertretung Vertreter verschiedener Parteifraktionen an, so sind die zu besetzenden Stellen des Gemeindevorstandes auf diese Parteien in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Verteilung der Gemeindevertretungsmandate aufzuteilen. Dabei sind die bei der Gemeindevertretungswahl abgegebenen gültigen Stimmen zugrundezulegen. Jede Parteifraktion hat die von ihr in den Gemeindevorstand zu entsendende Vertretung vor der Wahl vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist schriftlich zu erstatten und muss von der Mehrheit der der Fraktion angehörenden Gemeindevertreter unterzeichnet sein. Stimmen, die nicht für diesen Wahlvorschlag abgegeben werden, sind ungültig. Erstattet eine Parteifraktion keinen vorschriftsmäßigen Vorschlag, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten war, so gilt dies als Verzicht. In einem solchen Falle hat die Wahl in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters durch die gesamte Gemeindevertretung zu erfolgen.

(3) Wenn die Gemeindevertretung, ohne dass Wahlvorschläge von Parteien vorgelegen sind, gewählt wurde oder wenn alle Gemeindevertreter derselben Partei angehören, sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes in je einem gesonderten Wahlakt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung zu wählen.

(4) Von der Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ausgenommen sind

(5) Das Ergebnis der Wahl und alle später eintretenden Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeindevorstandes sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997, 62/1998, 4/2012, 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 57 § 57*)Wahlanfechtung {#par_57}

(1) Die Wahl des Gemeindevorstandes kann von jedem hiebei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach ihrer Durchführung wegen unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, bei der für Gemeindewahlen zuständigen Bezirkswahlbehörde schriftlich angefochten werden.

(2) Gegen den Bescheid der Bezirkswahlbehörde ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes verliert sein Amt, wenn es sein Gemeindevertretungsmandat verliert.

(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes können vor Ablauf der Funktionsperiode auf die weitere Ausübung ihres Amtes verzichten. Der Amtsverzicht ist schriftlich zu erklären. Die Verzichtserklärung ist persönlich dem Bürgermeister zu übergeben. Sie ist ab Übergabe unwiderruflich und wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit der Übergabe wirksam.

(3) Im Falle des Abganges eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes ist die frei gewordene Stelle ehestens durch eine Neuwahl zu besetzen, für welche die Bestimmungen der §§ 56 und 57 sinngemäß anzuwenden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

(1) Der Gemeindevorstand hat seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nichtöffentlichen Sitzungen zu fassen. Der Gemeindevorstand kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. Beschlussfassung beschließen, soweit ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(2) Der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand nach Bedarf einzuberufen. Die Ladungen müssen wenigstens zwölf Stunden vor Beginn der Sitzung zugestellt sein.

(3) Im Übrigen gelten für den Gemeindevorstand die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 1 bis 3, 40 bis 45, 47 bis 49 und 53 sinngemäß. Abweichend von § 47 Abs. 1 lit. f erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Sofern die Vertraulichkeit der Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt beschlossen wurde, ist lediglich der Tagesordnungspunkt mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit der Beschlussfassung, nicht aber der Beschluss in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Die Einsicht in die Verhandlungsschriften der laufenden Funktionsperiode steht jedem Gemeindevertreter offen. Allen Parteifraktionen ist auf ihr Verlangen eine Kopie der jeweiligen Verhandlungsschrift zu übermitteln.

(4) Über die Beschlüsse, deren Vertraulichkeit beschlossen wurde, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. In diese Verhandlungsschrift können die Gemeindevertreter nur Einsicht nehmen, wenn dies von der Gemeindevertretung ausdrücklich verlangt wird (§ 29 Abs. 3).

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022, 44/2025

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

04.09.2025

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Dem Gemeindevorstand obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.

(2) Der Gemeindevorstand kann die Berichterstattung oder Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten des Abs. 1, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Bürgermeister übertragen. Hievon ausgenommen sind die Befugnis gemäß Abs. 4 sowie die Angelegenheiten des § 50 Abs. 3.

(3) Der Gemeindevorstand kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, den Bürgermeister allgemein oder fallweise ermächtigen, in seinem Namen Zugang zu Informationen nach § 29 Abs. 1 zu gewähren.

(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss der Gemeindevertretung nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, so ist der Gemeindevorstand berechtigt, namens der Gemeindevertretung tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für Entscheidungen über Rechtsmittel und jene Beschlüsse, die aufgrund der Landesverfassung der Gemeindevertretung vorbehalten sind, sowie für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde.

(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Bürgermeister der Gemeindevertretung in der nächstfolgenden Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Berichte“ zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben der Gemeindevertretung verantwortlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

04.09.2025