# Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal

Verordnung der Landesregierung betreffend die Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal

StF: LGBl.Nr. 18/1993

> Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird verordnet:

> Die in der Anlage wiedergegebene Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal wird genehmigt.

## Anl. 1 § 8Inkrafttreten {#prov_anl_1}

Die Gemeinden des unteren Rheintales haben in dem Bestreben, das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr durch eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte Angebotsgestaltung zu verbessern, um damit unter anderem

und in der Überzeugung, dass dieses Ziel aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemeinsam angestrebt werden soll, aufgrund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen

der Gemeinde Altach

vom 17.09.1992,

der Landeshauptstadt Bregenz

vom 22.09.1992,

der Stadt Dornbirn

vom 27.10.1992,

der Gemeinde Fußach

vom 06.10.1992,

der Gemeinde Gaißau

vom 07.10.1992,

der Marktgemeinde Götzis

vom 25.02.1993,

der Marktgemeinde Hard

vom 20.05.1992,

der Gemeinde Höchst

vom 20.10.1992,

der Stadt Hohenems

vom 03.12.1992,

der Gemeinde Kennelbach

vom 09.11.1992,

der Marktgemeinde Lauterach

vom 29.06.1992,

der Marktgemeinde Lustenau

vom 24.09.1992,

der Gemeinde Schwarzach

vom 14.10.1992

und der Marktgemeinde Wolfurt

vom 04.06.1992

eine Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal getroffen. Da die Gemeinde Bildstein, die Gemeinde Buch, die Gemeinde Eichenberg, die Gemeinde Hohenweiler, die Marktgemeinde Hörbranz, die Gemeinde Lochau, die Gemeinde Mäder und die Gemeinde Möggers in ihren Gemeindevertretungssitzungen beschlossen haben, dem Gemeindeverband beitreten zu wollen, ist eine Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal erforderlich. In diesem Zusammenhang sollen weitere Änderungen der Vereinbarung vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

(1) Die Gemeinde Altach, die Landeshauptstadt Bregenz, die Stadt Dornbirn, die Gemeinde Fußach, die Gemeinde Gaißau, die Marktgemeinde Götzis, die Marktgemeinde Hard, die Gemeinde Höchst, die Stadt Hohenems, die Gemeinde Kennelbach, die Marktgemeinde Lauterach, die Marktgemeinde Lustenau, die Gemeinde Schwarzach und die Marktgemeinde Wolfurt sowie die Gemeinde Bildstein, die Gemeinde Buch, die Gemeinde Eichenberg, die Gemeinde Hohenweiler, die Marktgemeinde Hörbranz, die Gemeinde Lochau, die Gemeinde Mäder und die Gemeinde Möggers bilden einen Gemeindeverband.

(2) Der Gemeindeverband führt den Namen "Gemeindeverband Personennahverkehr Unteres Rheintal". Er hat seinen Sitz in der von der Verbandsversammlung als Ort der Geschäftsstelle bestimmten Gemeinde.

(3) Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, auf eine Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden hinzuwirken insbesondere durch

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

Die Organe des Gemeindeverbandes sind

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung je einen Vertreter mit folgenden Stimmrechten:

Vertreter von Gemeinden bis 5.000 Einwohner

2 Stimmen,

Vertreter von Gemeinden von 5.001 bis 15.000 Einwohner

4 Stimmen,

Vertreter von Gemeinden über 15.000 Einwohner

6 Stimmen.

(2) Für die Ermittlung der Stimmrechte ist die Einwohnerzahl maßgebend, die sich nach dem Jahresdurchschnitt der Verwaltungszählung des vergangenen Jahres ergibt.

(3) Der Verbandsversammlung obliegen:

(4) Die Verbandsversammlung muss mindestens zweimal jährlich (je eine Sitzung zur Beschlussfassung des Voranschlages sowie des Rechnungsabschlusses) tagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Die zu bestellenden Mitglieder werden auf die von den verbandsangehörigen Gemeinden entsandten Vertretungen wie folgt aufgeteilt:

1 Mitglied

3 Mitglieder

2 Mitglieder.

(2) Dem Verbandsvorstand obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dieser Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes oder nach der Gemeindeverbandsverordnung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

(3) Dem Verbandsvorstand obliegt die Überwachung von Beteiligungen an Verkehrsunternehmen und Verkehrsgesellschaften.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

Dem Verbandsobmann obliegen:

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

Der laut Gemeindegesetz vorgeschriebene Prüfungsausschuss ist entsprechend der jeweiligen Fassung einzurichten. Zusätzlich sind der Jahresabschluss und die Buchführung durch ein zur Abschlussprüfung befugtes Unternehmen zu prüfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

(1) Die Aufwendungen des Gemeindeverbandes werden in Verwaltungs-, Investitions- und Personenbeförderungskosten aufgeteilt:

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden tragen zum finanziellen Abgang des Gemeindeverbandes bei:

(3) Ein allfälliger Überschuss wird im Ausmaß des Abs. 2 lit. a auf die verbandsangehörigen Gemeinden aufgeteilt.

(4) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten auf Verlangen des Gemeindeverbandes vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung. Die Vorschüsse werden auf der Grundlage des Voranschlages ermittelt.

(5) Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden untereinander im Verhältnis des Abs. 2 lit. a.

(6) Die verbandsangehörigen Gemeinden werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder der Verbandsversammlung verlangen, Verhandlungen über eine Änderung des in Abs. 2, 3 und 5 festgelegten Verhältnisses mit dem Ziel einer Kostenverteilung aufnehmen, welche die Bedienungsqualität des öffentlichen Personennahverkehrs in den verbandsangehörigen Gemeinden unter Einbeziehung des Angebotes im schienengebundenen Verkehr berücksichtigt.

(7) Die Kostenverrechnung an Gemeinden, die mindestens einem weiteren Gemeindeverband (Personennahverkehr) angehören bzw. an nicht verbandsangehörige Dritte ist vom zuständigen Verwaltungsorgan festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

(1) Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung ist zulässig.

(2) Ein Austritt von Gemeinden ist möglich. Ein solcher Austritt ist nur zum Ende einer Fahrplanperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich. Die zur Wirksamkeit des Austrittes erforderliche Änderung der Vereinbarung ist von der Verbandsversammlung unverzüglich zu beschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

Diese Vereinbarung tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vereinbarung in Kraft.