# Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Blumenegg

Verordnung der Landesregierung betreffend die Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Blumenegg

StF: ABl.Nr. 2/1996

> Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird verordnet:

> Die in der Anlage wiedergegebene Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Blumenegg wird genehmigt.

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

> Auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen der Gemeinde Bludesch vom 19. September 1995

der Gemeinde Ludesch vom 21. September 1995

der Gemeinde Nüziders vom 17. Oktober 1995

der Gemeinde Thüringen vom 26. September 1995

und der Stadt Bludenz vom 5. Oktober 1995 und 22. November 1995 haben die vorgenannten Gemeinden nachstehende Vereinbarung zur Bildung eines Gemeindeverbandes gemäß § 93 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, getroffen:

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009, 70/2014

(1) Die Stadt Bludenz und die Gemeinden Bludesch, Thüringen, Ludesch, Nüziders, Nenzing, Schlins, Satteins, Frastanz, Röns, Schnifis, Düns und Dünserberg bilden einen Gemeindeverband.

(2) Der Gemeindeverband führt den Namen „Gemeindeverband Personennahverkehr Walgau“. Er hat seinen Sitz in der Stadt Bludenz.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009, 2/2010, 70/2014

Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, im Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr zu verbessern durch

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009

(1) Die Organe des Gemeindeverbandes sind

(2) Die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes ist in der Gemeinde Bludesch einzurichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009

§ 4*)Verbandsversammlungen

(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung je einen Vertreter mit folgenden Stimmrechten:

Vertreter der Gemeinden Röns, Schnifis, Düns und Dünserberg

je 1 Stimme,

Vertreter der anderen Gemeinden

je 4 Stimmen.

(2) Der Verbandsversammlung obliegen:

(3) Der Obmann hat die Verbandsversammlung einzuberufen, wenn dies ein Verbandsmitglied unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Die zu besetzenden Stellen werden auf die von den verbandsangehörigen Gemeinden entsandten Vertretungen wie folgt aufgeteilt:

Vertretung der Gemeinden Röns, Schnifis, Düns und Dünserberg

1 Stelle

Vertretung der anderen Gemeinden

4 Stellen.

(2) Dem Verbandsvorstand obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dieser Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes oder nach der Gemeindeverbandsverordnung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009

Dem Verbandsobmann obliegen:

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009

(1) Die Aufteilung der Aufwendungen bzw. des Abganges auf die Gemeinden nach § 1 Abs. 1 erfolgt ab 1. Jänner 2009 nach Betriebs-, Verbands- und Infrastrukturkosten.

(2) Betriebskosten sind jene vom Gemeindeverband Personennahverkehr abzugeltenden Kosten für die von den Verkehrsunternehmen an den ÖPNV erbrachten Verkehrsleistungen. Die Betriebskosten werden nach dem Haltestellenschlüssel aufgeteilt. Der Haltestellenschlüssel fußt auf dem jeweils gültigen Fahrplan jeder Gemeinde für ein Jahr. Die Haltestellenpunkte ergeben sich aus der Summe der Abfahrten von den jeweiligen Haltestellen. Die letzte Haltestelle (Endpunkt) einer Linie wird nicht in die Berechnung einbezogen.

(3) Als Infrastrukturkosten gelten die Kosten für Investitionen, die für die Fahrzeugausstattung und für die technische Ausstattung vor Ort notwendig sind. Sie werden je zur Hälfte nach den Abs. 2 und 4 aufgeteilt.

(4) Verbandskosten sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Infrastrukturkosten und Betriebskosten gehören. Die Verbandskosten werden nach dem Einwohnerschlüssel aufgeteilt. Der Einwohnerschlüssel bestimmt sich nach der Verwaltungszählung des Landes Vorarlberg, wobei als Wert der Jahresdurchschnitt der Hauptwohnsitze und weiteren Wohnsitze des jeweiligen Vorjahres herangezogen wird.

(5) Die verbandsangehörigen Gemeinden werden, wenn dies drei Mitglieder der Verbandsversammlung oder Mitglieder der Verbandsversammlung, die ein Viertel der Stimmen vertreten, verlangen, Verhandlungen über eine Änderung des im Abs. 2 bis 4 festgelegten Verhältnisses mit dem Ziel einer Kostenverteilung aufnehmen, welche die Bedienungsqualität des öffentlichen Personennahverkehrs in den Mitgliedsgemeinden unter Einbeziehung des Angebotes im schienengebundenen Verkehr berücksichtigt.

(6) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung. Die Vorschüsse sind auf der Grundlage des Voranschlages zu ermitteln.

(7) Für Verbindlichkeiten des ÖPNV Blumenegg-Walgau, die vor dem 31.12.2005 entstanden sind, haften die Stadt Bludenz und die Gemeinden Bludesch, Thüringen, Ludesch, Nüziders, Nenzing und Schlins untereinander zu gleichen Teilen. Für Verbindlichkeiten, die zwischen dem 31.12.2005 und dem 31.12.2008 entstanden sind, haften die Stadt Bludenz und die Gemeinden Nüziders, Bludesch, Thüringen, Ludesch, Nenzing und Schlins im Ausmaß von je 12,5 %, die Gemeinden Röns, Schnifis, Düns und Dünserberg untereinander im Ausmaß von je 3,125 %. Für Verbindlichkeiten ab dem 1.1.2009 haften die Gemeinden untereinander nach den Abs. 2 bis 4.

(8) Die Einnahmen aus Fahrscheinverkäufen und deren Fördermittel werden nach dem Haltestellenschlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt.

(9) An einem allfälligen Überschuss nehmen die Gemeinden im Ausmaß ihres Anteils nach den Abs. 2 bis 4 teil.

(10) Aufwendungen bzw. Abgänge, die vor dem 1. Jänner 2009 entstanden sind, tragen die Gemeinden im Verhältnis der Haftung nach Abs. 7.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009, 2/2010

(1) Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechende Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung ist zulässig.

(2) Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist möglich. Innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung, ist ein solcher Austritt nur zum Ende einer Fahrplanperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich. Die zur Wirksamkeit des Austrittes erforderliche Änderung der Vereinbarung ist unverzüglich zu beschließen.

(3) Ein Austritt von Gemeinden durch Austrittserklärung sowie die Annahme der Austrittserklärung und entsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung ist auch ohne Rücksicht auf die Beschränkung des Abs. 2 zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009

Die Änderung der Vereinbarung tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung dieser Vereinbarung in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009

Im RIS seit

15.12.2015