# Bürgermeister-Pensionsgesetz

Gesetz über die Pensionen der Bürgermeister (Bürgermeister-Pensionsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 5/1973

Sonstige Textteile

1. Abschnitt: außer Kraft getreten

2. Abschnitt: Bürgermeisterpensionsfonds

§ 12 Errichtung, Aufgaben und Sitz

§ 13 Organe

§ 14 Verwaltungsausschuss

§ 15 Verwaltungsvorstand

§ 15a Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

§ 16 Obmann

§ 17 Einnahmen

§ 18 Beiträge der Gemeinden

§ 19 Leistungen der Gemeinden

§ 20 Anspruch der Gemeinde

§ 21 Mitteilungspflicht

§ 22 Anwendung von Bestimmungen des Gemeindegesetzes

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 23 Eigener Wirkungsbereich

§ 24 Übergangsbestimmung

§ 25 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 27 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

> *) Gemäß § 35 des Bezügegesetzes 1998 tritt der 1. Abschnitt des Bürgermeister-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1973, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1978, 49/1978, 26/1983 und 27/1989, mit Ende der 26. Landtagsperiode außer Kraft

Im RIS seit

09.12.2015

## § 12 § 12Errichtung, Aufgaben und Sitz {#par_12}

(1) Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einem Gemeindeverband, dem alle Gemeinden des Landes angehören.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Bürgermeisterpensionsfonds“. Er hat seinen Sitz am Sitz einer allenfalls bestehenden die Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinden umfassenden Vereinigung, im Falle des Nichtbestehens einer solchen Vereinigung am Sitz der Landesregierung.

## § 13 § 13*)Organe {#par_13}

(1) Organe des Bürgermeisterpensionsfonds sind

(2) Die Geschäfte der Organe des Bürgermeisterpensionsfonds sind durch eine Geschäftsstelle am Sitz des Bürgermeisterpensionsfonds zu besorgen. Die Gemeinde am Sitz des Bürgermeisterpensionsfonds hat das für die Geschäftsstelle erforderliche Personal sowie die erforderlichen sachlichen Einrichtungen gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Nichtbestehens einer Vereinigung im Sinne des § 12 Abs. 2 trifft diese Verpflichtung das Land. Der Obmann hat aus dem zur Verfügung gestellten Personal den Leiter der Geschäftsstelle zu bestellen. Das Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Geschäftsstelle steht in sachlicher Hinsicht dem Obmann als Vorstand der Geschäftsstelle zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

## § 14 § 14Verwaltungsausschuss {#par_14}

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 12 Abs. 1) an.

(2) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Verwaltungsausschusses ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und zur Zeit der Beschlussfassung mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist der Verwaltungsausschuss beschlussunfähig, so kann unter Berufung darauf zur Behandlung derselben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Bei einer solchen Sitzung ist der Verwaltungsausschuss ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(4) Dem Verwaltungsausschuss obliegt:

## § 15 § 15Verwaltungsvorstand {#par_15}

(1) Dem Verwaltungsvorstand gehören der Obmann, der Obmannstellvertreter und als weitere Mitglieder je ein Vertreter der demselben politischen Bezirk angehörenden Gemeinden (Bezirksvertreter) an.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes müssen dem Kreis der Bürgermeister oder Gemeindevorstandsmitglieder angehören.

(3) Die Funktionsdauer beginnt mit der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes und endet mit der Neuwahl seiner Mitglieder. Die Neuwahl des Verwaltungsvorstandes durch den Verwaltungsausschuss hat jeweils im zweiten Monat nach dem Stattfinden allgemeiner Gemeindevertretungswahlen zu erfolgen.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Hiebei sind der Obmann und der Obmannstellvertreter von allen Bürgermeistern und die Bezirksvertreter von den Bürgermeistern der Gemeinden des betreffenden politischen Bezirkes zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Beim zweiten Wahlgang haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in den zweiten Wahlgang einzubeziehen ist. Jede Stimme, die beim zweiten Wahlgang auf andere Personen entfällt, ist ungültig. Ergibt sich auch beim zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Für jedes Mitglied des Verwaltungsvorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen, dem - abgesehen von der Bestimmung des § 16 Abs. 2 - im Falle der Verhinderung die Vertretung des Mitgliedes obliegt.

(5) Vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verwaltungsvorstandes durch Tod, Rücktritt oder wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 entfällt. Die im Falle des Abganges eines Mitgliedes des Verwaltungsvorstandes freigewordene Stelle ist ehestens durch eine Neuwahl zu besetzen, für welche die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden sind.

(6) Der § 14 Abs. 2 und 3 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass für die Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes anwesend sein muss.

(7) Dem Verwaltungsvorstand obliegen alle Aufgaben des Bürgermeisterpensionsfonds, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.

## § 15a Im RIS seit {#par_15a}

(1) Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsvorstandes können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall

(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Verwaltungsausschusses oder des Verwaltungsvorstandes unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Im RIS seit

21.01.2022

## § 16 § 16Obmann {#par_16}

(1) Dem Obmann obliegt:

(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.

## § 17 § 17Einnahmen {#par_17}

Dem Bürgermeisterpensionsfonds fließen zu:

## § 18 § 18Beiträge der Gemeinden {#par_18}

Die Gemeinden haben einen monatlichen Beitrag in der Höhe des Pensionsbeitrages (§ 5 Abs. 1) zu entrichten. Hiebei ist es unerheblich, ob der Bürgermeister gemäß § 5 Abs. 2 von der Beitragespflicht befreit ist.

## § 19 § 19*)Leistungen der Gemeinden {#par_19}

(1) Soweit die im § 17 lit. a, b und d angeführten Einnahmen des Bürgermeisterpensionsfonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht hinreichen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährliche Leistungen in der Höhe des Fehlbetrages bzw. des Betrages, der zur Bildung von Rücklagen zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist, zu erbringen. Der gesamte Betrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf Grund des endgültigen Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung aufzuteilen. Dieses Ergebnis ist erstmals für das dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgende Kalenderjahr anzuwenden.

(2) Die Gemeinden haben auf Verlangen des Bürgermeisterpensionsfonds vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Kostenanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Voranschlag des Bürgermeisterpensionsfonds vorgesehenen Ausfallsleistungen der Gemeinden zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2012

## § 20 § 20*)Anspruch der Gemeinde {#par_20}

Wenn ein Bürgermeister von der Entrichtung des Pensionsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 befreit war oder - wenn es sich um vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Funktionszeiten handelt - befreit gewesen wäre, gebühren der Gemeinde, in welcher der Bürgermeister die Funktion ausgeübt hat, 50 v.H. der Ruhe- (Versorgungs-)bezüge einschließlich der Sonderzahlungen, die dem Bürgermeister bzw. seinen Hinterbliebenen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustünden, wenn als Funktionsdauer die Zeit, während welcher der Bürgermeister gemäß § 5 Abs. 2 von der Beitragspflicht befreit war bzw. befreit gewesen wäre, zugrunde gelegt wird. Auf die hienach der Gemeinde gebührenden Leistungen ist jedoch eine dem Bürgermeister bzw. seinen Hinterbliebenen gewährte einmalige Entschädigung nach § 7 anzurechnen. Der Anspruch erlischt, wenn die der Gemeinde ausbezahlten Beträge die Summe der von ihr entrichteten Beiträge (§ 18) erreicht haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1983

## § 21 § 21Mitteilungspflicht {#par_21}

Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Bürgermeisterpensionsfonds alle Mitteilungen zu machen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.

## § 22 § 22Anwendung von Bestimmungen des Gemeindegesetzes {#par_22}

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Bürgermeisterpensionsfonds sinngemäß die Bestimmungen des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965.

(2) Aufsichtsbehörde des Bürgermeisterpensionsfonds ist die Landesregierung.

## § 23 § 23Eigener Wirkungsbereich {#par_23}

3. AbschnittSchlussbestimmungen

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und des Bürgermeisterpensionsfonds sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

## § 24 § 24*)Übergangsbestimmung {#par_24}

Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung oder auf Ruhe- (Versorgungs-)bezüge besteht nur, wenn der Bürgermeister nach dem 31. Dezember 1972 aus der Funktion ausgeschieden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

## § 25 § 25*)Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften {#par_25}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt der § 26 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 45/1965, außer Kraft. Gleichzeitig haben im § 45 Abs. 1 lit. a Z. 11 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 45/1965, die Worte „sowie eines Ruhebezuges des Bürgermeisters oder seiner Hinterbliebenen“ zu entfallen.

(3) Art. VIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

Art. VIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Im RIS seit

21.01.2022