# Verordnung der Landesregierung über den Gemeindeverband Forstfonds des Standes Montafon

Verordnung der Landesregierung über den Gemeindeverband Forstfonds des Standes Montafon

StF: LGBl.Nr. 1/2005

Sonstige Textteile

## Inhaltsverzeichnis {#art_inhaltsverzeichnis}

§ 1 Beteiligte Gemeinden, Aufgaben, Name, Sitz

§ 2 Organe, Zuständigkeiten

§ 3 Sitz- und Stimmrecht, Wahl

§ 4 Standesverwaltung und forstbetrieblicher Dienst

§ 5 Organisation der Geschäftsführung

§ 6 Organisation der Wirtschaftsführung

§ 7 Deckung des Aufwandes, Haftung, Aufteilung der Überschüsse

§ 8 Verwaltung des Gemeindegutes und anderer Liegenschaften

§ 9 Entsprechende Organe und Aufgaben

§ 10 Außerkrafttreten

> Auf Grund des § 20 Abs. 7 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gesetzes über das Gemeindegut, LGBl.Nr. 49/1998, und § 94 in Verbindung mit § 93 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird verordnet:

## § 1 § 1Beteiligte Gemeinden, Aufgaben, Name, Sitz {#par_1}

(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, Gaschurn, Schruns, Silbertal, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband.

(2) Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, das im Miteigentum der Verbandsgemeinden stehende Gemeindegut und die sonstigen im Miteigentum dieser Gemeinden des Forstfonds befindlichen Liegenschaften zu verwalten (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Gemeindegut). Er kann sich zu diesem Zweck auch an Unternehmen beteiligen.

(3) Der Gemeindeverband führt den Namen "Forstfonds des Standes Montafon". Er hat seinen Sitz in Schruns.

## § 2 § 2Organe, Zuständigkeiten {#par_2}

(1) Die Organe des Forstfonds des Standes Montafon sind

(2) Der Forstfondsvertretung obliegen:

(3) Dem Standesrepräsentanten obliegen:

(4) Die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes bildet die Kanzlei der Standesverwaltung des Standes Montafon (Standeskanzlei).

## § 3 § 3Sitz- und Stimmrecht, Wahl {#par_3}

(1) Die Forstfondsvertretung besteht aus acht Mitgliedern. Die Mitglieder sind von den Forstfondsgemeinden zu bestellen (§ 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 des Gemeindegesetzes). Für den Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle in gleicher Weise bestellte Ersatzmitglieder.

(2) Jede Gemeinde ist in der Forstfondsvertretung mit einer Stimme vertreten. Jedem Mitglied kommt das gleiche Stimmrecht zu.

(3) Die Forstfondsvertretung hat in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte den Standesrepräsentanten durch Stimmzettel zu wählen. Die Wahl hat spätestens vier Wochen nach Konstituierung der Gemeindevertretungen der Forstfondsgemeinden zu erfolgen. Der Standesrepräsentant ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Standesrepräsentanten. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen.

(4) Bei der Wahl des Standesrepräsentanten sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 und 4 des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden. Wird ein dritter Wahlgang notwendig, so haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in den dritten Wahlgang einzubeziehen ist. Ergibt sich auch beim dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. Der § 61 Abs. 8 und 9 des Gemeindegesetzes gilt sinngemäß.

(5) Auf den Standesrepräsentanten und seinen Stellvertreter findet die Bestimmung des § 63 Abs. 2 des Gemeindegesetzes sinngemäß Anwendung. Erlischt das Amt des Standesrepräsentanten oder das Amt des Stellvertreters vorzeitig durch Tod, Amtsverlust, Amtsverzicht oder Abberufung, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl durch die Forstfondsvertretung für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen.

## § 4 § 4Standesverwaltung und forstbetrieblicher Dienst {#par_4}

(1) Die Standesverwaltung des Standes Montafon, soweit sie als Geschäftsstelle des Forstfonds des Standes Montafon fungiert, und der forstbetriebliche Dienst sind dem Standesrepräsentanten des Forstfonds des Standes Montafon unterstellt.

(2) Die Wirtschaftsführung der Standeswälder obliegt dem forstbetrieblichen Dienst. Er ist in die Standesverwaltung eingegliedert und steht unter der Leitung des Betriebsführers. Der Betriebsführer hat in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung das Einvernehmen mit dem Standessekretär herzustellen.

## § 5 § 5Organisation der Geschäftsführung {#par_5}

(1) Für die Geschäftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:

§ 27 -

Gemeindeamt und Archiv - mit Ausnahme des Abs. 3.

§ 28 -

Befangenheit -

§ 29 -

Amtsverschwiegenheit -

§ 31 -

Abberufung des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse - mit Ausnahme des Abs. 3.

§ 32 -

Kundmachung von Verordnungen - mit der Maßgabe, dass die Kundmachung in allen Forstfondsgemeinden zu erfolgen hat.

§ 38 -

Rechte - mit Ausnahme des Abs. 1.

§ 40 -

Einberufung der Sitzungen -

§ 41 -

Tagesordnung - mit der Abweichung, dass die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes von jedem Mitglied der Forstfondsvertretung verlangt werden kann.

§ 42 -

Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten - mit Ausnahme der Abs. 2 bis 4.

§ 43 -

Beschlüsse, Wahlen -

§ 44 -

Abstimmung - mit der Abweichung, dass die namentliche Abstimmung von jedem Mitglied der Forstfondsvertretung verlangt werden kann.

§ 45 -

Verhandlungssprache -

§ 46 -

Öffentlichkeit -

§ 47 -

Verhandlungsschrift - mit der Maßgabe, dass die Verhandlungsschrift allen Forstfondsgemeinden mindestens eine Woche vor der nächsten Sitzung der Forstfondsvertretung zu übermitteln ist und der Anschlag gemäß Abs. 7 an allen Amtstafeln der Forstfondsgemeinden zu erfolgen hat.

§ 48 -

Vorsitz und Sitzungspolizei -

§ 49 -

Geschäftsordnung -

§ 51 -

Ausschüsse -

§ 52 -

Prüfungsausschuss -

§ 66 -

Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich - mit Ausnahme der Abs. 1 und 4 bis 6.

§ 68 -

Hemmung des Vollzuges -

§ 69 -

Urkundenfertigung - mit der Abweichung, dass die Urkunden von einem Mitglied der Forstfondsvertretung mit zu unterfertigen sind.

(2) Der Standesrepräsentant hat Anspruch auf eine angemessene, von der Forstfondsvertretung festzusetzende Entschädigung.

## § 6 § 6Organisation der Wirtschaftsführung {#par_6}

Für die Wirtschaftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen

des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:

§ 70 -

Gemeindevermögen - mit der Ergänzung, dass für die Veräußerung eines Grundstückes, das zum Gemeindegut zählt, die Vorgaben des § 11 des Gesetzes über das Gemeindegut maßgebend sind.

§ 72 -

Vermögensnachweis - mit Ausnahme des Abs. 3.

§ 73 -

Haushaltsführung, Allgemeines -

§ 74 -

Einwendungen gegen den Voranschlag -

§ 75 -

Voranschlagsprovisorium -

§ 76 -

Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag - mit der Abweichung, dass die im Abs. 1 festgelegte Aufgabe vom Standesrepräsentanten wahrgenommen wird.

§ 77 -

Durchführung des Voranschlages - mit der Abweichung, dass die im Abs. 3 festgelegte Aufgabe vom Standesrepräsentanten wahrgenommen wird.

§ 78 -

Rechnungsabschluss -

§ 79 -

Kassenführung - mit Ausnahme des Abs. 5.

§ 80 -

Buchführung –

## § 7 § 7Deckung des Aufwandes, Haftung, Aufteilung der Überschüsse {#par_7}

(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden tragen zum Aufwand des Gemeindeverbandes im Verhältnis der Einwohnerzahl bei, die sich aufgrund des jeweils aktuellen Volkszählungsergebnisses ergibt.

(2) Für Verbindlichkeiten des Forstfonds des Standes Montafon haften die verbandsangehörigen Gemeinden untereinander in dem Ausmaß, in dem sie zum Aufwand beizutragen haben.

(3) Nach Maßgabe der unter Abs. 1 angeführten Grundsätze haben die Gemeinden zur Deckung solcher Abgänge, die sonst nicht ohne Heranziehung der Substanz des Standesvermögens ausgeglichen werden können, beizutragen. Die Forstfondsvertretung kann zu diesem Zweck und unter Beachtung der Grundsätze des Abs. 1 auch die Entrichtung eines Beitrages (Umlage) beschließen. In einem solchen Fall leisten die Gemeinden auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung.

(4) An den Überschüssen nimmt jede Standesgemeinde im Verhältnis der Einwohnerzahl aufgrund des jeweils aktuellen Volkszählungsergebnisses teil. Die Überschüsse sind jedoch, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist, wieder zu investieren.

## § 8 § 8Verwaltung des Gemeindegutes und anderer Liegenschaften {#par_8}

(1) Zu dem vom Forstfonds des Standes Montafon verwalteten Gemeindegut zählen alle im Grundbuch als Miteigentum der Gemeinden Bartholomäberg, Gaschurn, Schruns, Silbertal, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, Tschagguns und Vandans eingetragenen Liegenschaften, an denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte der Standesbürger haften. Daneben werden vom Forstfonds des Standes Montafon auch sonstige Liegenschaften verwaltet, soweit sie im Miteigentum der Verbandsgemeinden stehen.

(2) Soweit an den vom Forstfonds des Standes Montafon verwalteten Liegenschaften öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte der Standesbürger haften, ist bei ihrer Verwaltung neben dieser Verordnung auch das Holzstatut des Forstfonds des Standes Montafon zu beachten.

(3) Das Bestehen privatrechtlicher Dienstbarkeiten an den vom Forstfonds des Standes Montafon verwalteten Liegenschaften wird weder durch diese Verordnung noch durch das Holzstatut berührt.

## § 9 § 9Entsprechende Organe und Aufgaben {#par_9}

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Gemeindegesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Forstfondsvertretung, der auch die dem Gemeindevorstand zukommenden Aufgaben obliegen, den Gemeindevertretern die Mitglieder der Forstfondsvertretung, dem Bürgermeister der Standesrepräsentant und dem Gemeindeamt die Standeskanzlei.

## § 10 § 10Außerkrafttreten {#par_10}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen des Statuts für den Standesausschuss von Montafon vom 7. März 1865, soweit sie für den Forstfonds des Standes Montafon gelten, außer Kraft.